Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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an Stelle des Betrages von 990 M die Summe von 1140 M der Berechnung der 
Sustentationen zu Grunde gelegt werde. 
Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 
17. Mai 1890. 
München, den 29. Juli 1892. 
o#r. Frhr. u. Niedrl. v. Kaftuer, 
Staatsrath. 
Der General-Sekretär. 
An dessen Statt: 
der k. Ministerialrath Geiger. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur guädigst bewogen gefunden, dem Geheimen 
Annahme einer fremden Dekoration. Legationsrath im k. Staatsministerium des 
Kgl. Hauses und des Aeußern, Gottfried Böhm, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
des ihm von Seiner Majestät dem Könige von 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Wirttemberg verliehenen Kommenthurkreuzes 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, lIlI. Klasse des k. württembergischen Friedrichs- 
haben Sich unter'm 19. Juli ds. Is. allere Ordens zu ertheilen. 
Im Uanmen Seiner Majestät des Königs
	        
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