Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 9. August ds. Is. dem keaiserlich 
deutschen Geheimen Legationsrathe Gustav 
Freiherrn von Lindenfels, vortragenden 
Nath im Auswärtigen Amte in Berlin, für 
den ihm von Seiner Majestät dem Deutschen 
Kaiser und König von Preußen verliehenen 
k. preußischen Kronenorden II. Klasse, sowie für 
das demselben von Seiner Majestät dem Könige 
der Belgier verliehene Kommandeurkrenz des 
k. belgischen Leopoldordens, 
unter'm 11. August ds. Is. dem Kanzlei- 
rath und Hauptkassier Seiner Königlichen 
Hoheit des Herzogs Carl in Bayern, Johann 
Ederer in München, für das ihm von Seiner 
Majestät dem Kaiser von Oesterreich verliehene 
Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens und 
für das ihm von Seiner Majestät dem König 
von Württemberg verliehene Ritterkreuz l. Klasse 
des Friedrich-Ordens und 
unter'm gleichen Datum dem Hofcontroleur 
Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs Carl 
in Bayern, Johann Schmid in München, 
für das ihm von Seiner Majestät dem Kaiser 
von Oesterreich verliehene Ritterkrenz des 
Franz Josephs-Ordens 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu ertheilen. 
  
Berichtigung. 
In Nr. 36 des Ges., u. VW.-Bl. vom 12. Juli l. Is. soll es auf Seile 180 Lit. Al Jifi. 3 Zeile 2 heißen: 
stalt „unter 1“ „Unter 2“.
	        
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