Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Ist in vorstehenden Fällen der Abs. 1 und 2 ein Arzt zugezogen worden, so hat auf 
Grund des Vorbehaltes in 82 der Kol. Allerhöchsten Verordnung vom 22. Juli 1891, 
die Verpflichtung der Medizinalpersonen zur Anzeige ansteckender Krankheiten unter Menschen 
betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 229, der Arzt die Anzeige nach gegemwärtiger 
Vorschrift zu machen. 
§ 2. 
Die Ausleerungen (das Erbrochene und die Stuhlgänge) Cholerakranker müssen sofort 
desinfizirt und dürfen, bevor sie desinfizirt sind, nicht weggegossen werden. 
Ebenso ist die Desinfektion der Abtritte des Hauses vorzunehmen, in welchem ein 
Cholerakranker sich befindet. So lange ein Cholerakranker im Hause ist, sollen die Abtritte 
täglich desinfizirt werden. 
Von dem Zeitpunkte an, wo der letzte Cholerakranke aus dem Hause weggebracht oder 
darin gestorben oder genesen ist, muß die Desinfektion der Abtritte noch drei Wochen lang 
fortgesetzt werden, und zwar in der ersten Woche je über den andern Tag, in der zweiten 
und dritten Woche jeden dritten Tag. 
Die Verpflichtung zur Desinfektion der Abtritte obliegt den Hausbesitzern und deren 
Stellvertretern. 
§ 3. 
Die Desinfektion der Abtritte hat auch in allen öffentlichen Wirthschaften derjenigen 
Orte zu geschehen, in welchen dieselbe auf Grund vorgekommener verdächtiger Krankheitsfälle 
von der Orts= oder Distrikts-Polizeibehörde angeordnet wird. 
§ 4. 
Die von einem Cholerakranken benützte Leib= und Bettwäsche muß sogleich nach ihrer 
Abnahme desinfizirt und darf erst nach dieser Desinfektion mit anderer Wäsche gewaschen 
und aus dem Hause gegeben werden. 
§ 5. 
Die Räumung von Abtrittgruben an Orten, wo die Cholera herrscht, darf während 
der Dauer derselben und innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nach deren Beendigung 
nur, wenn unbedingt nothwendig, und auch in diesem Falle nur nach vorgenommener aus- 
reichender Desinfektion bewerkstelligt werden. 
§ 6. 
Die Desinfektionen sind mit einem der jeweils amtlich bekannt gegebenen Mittel und 
in dem dazu bezeichneten Verfahren vorzunehmen.
	        
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