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Ist in vorstehenden Fällen der Abs. 1 und 2 ein Arzt zugezogen worden, so hat auf
Grund des Vorbehaltes in 82 der Kol. Allerhöchsten Verordnung vom 22. Juli 1891,
die Verpflichtung der Medizinalpersonen zur Anzeige ansteckender Krankheiten unter Menschen
betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 229, der Arzt die Anzeige nach gegemwärtiger
Vorschrift zu machen.
§ 2.
Die Ausleerungen (das Erbrochene und die Stuhlgänge) Cholerakranker müssen sofort
desinfizirt und dürfen, bevor sie desinfizirt sind, nicht weggegossen werden.
Ebenso ist die Desinfektion der Abtritte des Hauses vorzunehmen, in welchem ein
Cholerakranker sich befindet. So lange ein Cholerakranker im Hause ist, sollen die Abtritte
täglich desinfizirt werden.
Von dem Zeitpunkte an, wo der letzte Cholerakranke aus dem Hause weggebracht oder
darin gestorben oder genesen ist, muß die Desinfektion der Abtritte noch drei Wochen lang
fortgesetzt werden, und zwar in der ersten Woche je über den andern Tag, in der zweiten
und dritten Woche jeden dritten Tag.
Die Verpflichtung zur Desinfektion der Abtritte obliegt den Hausbesitzern und deren
Stellvertretern.
§ 3.
Die Desinfektion der Abtritte hat auch in allen öffentlichen Wirthschaften derjenigen
Orte zu geschehen, in welchen dieselbe auf Grund vorgekommener verdächtiger Krankheitsfälle
von der Orts= oder Distrikts-Polizeibehörde angeordnet wird.
§ 4.
Die von einem Cholerakranken benützte Leib= und Bettwäsche muß sogleich nach ihrer
Abnahme desinfizirt und darf erst nach dieser Desinfektion mit anderer Wäsche gewaschen
und aus dem Hause gegeben werden.
§ 5.
Die Räumung von Abtrittgruben an Orten, wo die Cholera herrscht, darf während
der Dauer derselben und innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nach deren Beendigung
nur, wenn unbedingt nothwendig, und auch in diesem Falle nur nach vorgenommener aus-
reichender Desinfektion bewerkstelligt werden.
§ 6.
Die Desinfektionen sind mit einem der jeweils amtlich bekannt gegebenen Mittel und
in dem dazu bezeichneten Verfahren vorzunehmen.