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XNr. 14915.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera betreffeud.
fi. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 327 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und des Art. 67
Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches werden nachstehende Vorschriften erlassen:
81.
Alle aus dem Hamburgischen Staatsgebiete oder aus einem anderen Orte, welcher
durch Bekanntmachung des k. Staatsministeriums des Innern als choleraverseucht bezeichnet
wird, kommenden Personen haben sich während der nächsten sechs Tage nach dem Verlassen
desselben an jedem Orte, an welchem sie anlangen, spätestens zwölf Stunden nach der
Ankunft bei der Ortspolizeibehörde unter Ausweis über den Tag, an welchem sie aus dem
choleraverseuchten Gebiete oder Orte abgegangen sind, sowie unter Angabe der Wohnung,
welche sie am Ankunftsorte nehmen oder genommen haben, anzumelden.
§ 2.
Die Einführung und Durchführung gebrauchter Leib= und Bettwäsche, gebrauchter
Kleider, von Hadern und Lumpen aller Art, Obst, frischem Gemüse, Butter und Weichkäse
aus dem im Eingange des § 1 bezeichneten Gebiete oder Orte ist untersagt; ausgenommen
hievon sind Wäsche und Kleider von Reisenden.
Jede aus angeführtem Gebiete oder Orte mit der Post oder sonstwie eingehende Packet-
sendung ist vor deren Oeffnung von dem Empfänger der Ortspolizeibehörde zu melden und
von der letzteren bei Oeffnung der Sendung festzustellen, ob nicht Gegenstände, deren Einfuhr
verboten ist, darin enthalten sind; ist solches der Fall, so werden dieselben desinfizirt, bevor
sie zum weiteren Verkehre zugelassen werden.
Auf Sendungen, welche von der Post oder Eisenbahn durch choleraverseuchte Orte im
Sinne gegenwärtiger Vorschriften nur durch-, nicht aber aus denselben ausgeführt werden,
erstreckt sich das Ein= und Durchfuhrverbot nicht.
München, den 16. September 1892.
rhr. u. Feilitzsch.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Nies.