Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Zu §§ 2 und 54 KVG. und Art. 2 As. 
Siaimtarische 2. Eine Erstreckung des Versicherungszwanges ist zulässig: 
Versicherung. 5 3 » , «« , »· 
a) durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines Distrikts 
für seinen Bezirk oder Theile desselben auf Grund des § 2 des Krankenversicherungs- 
gesetzes auf die dort unter Ziff. 1 bis 6 aufgeführten Kategorien von Personen; 
"b) durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde auf Grund des Art. 2 des Aus- 
führungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetze auf alle in Art. 11 Abs. 1 des 
Gesetzes vom 29. April 1869 bezeichneten Personen, welche nicht der Gemeinde- 
Krankenversicherung nach Art. 1 des Ausführungsgesetzes unterliegen, und zwar 
gleichviel ob sie in der Gemeinde beheimathet sind oder nicht. 
Die Gemeinden, beziehungsweise die Distrikte, haben die Wahl, ob sie alle oder nur 
einzelne der in lit. a und b aufgeführten Klassen von Personen dem Versicherungszwange 
unterstellen wollen. Ausnahmen für einzelue diesen Klassen angehörende Personen oder einzelne 
Betriebe dagegen sind unzulässig. 
St sn 3. Statutarische Bestimmungen der Gemeinden und Distrikte, durch welche eine Aus- 
dehnung des Versicherungszwanges vorgenommen wird, müssen enthalten: 
a) die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche der Ver- 
sicherungszwang erstreckt werden soll, sowie des örtlichen Umfanges, für welchen 
die Bestimmung gelten soll; 
ferner, wenn die Ausdehnung auf die in den Ziffern 1 und 4 des § 2 
des Krankenversicherungsgesetzes genannten Personen erfolgt: 
die Bestimmung darüber, wem die An= und Abmeldung dieser Personen, soweit 
sie zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zu einer Orts-Krankenkasse gehören (§ 49), 
obliegen soll; 
die Bestimmung darüber, ob und eventuell welche Personen als Arbeitgeber ver- 
pflichtet sein sollen, die Beiträge und Eintrittsgelder, welche zur Gemeinde- 
Krankenversicherung beziehungsweise zur Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, für 
die der Versicherungspflicht unterstellten Personen vorbehaltlich der Verrechnung 
(§ 53) einzuzahlen (§ 52 Abs. 1), oder ob diese Einzahlung den Versicherten 
selbst obliegen soll; 
die Bestimmung darüber, ob und eventuell welche Personen als Arbeitgeber ver- 
pflichtet sein sollen, die Beiträge, welche auf die der Versicherungspflicht unter- 
stellten Personen entfallen, zu einem Drittel oder zu welchem geringeren Antheil 
aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Soweit nicht durch den statutarischen Beschluß in gesetzlich zulässiger Weise (lit. b, 
und d, § 51 Abs. 2, § 54 Abs. 2) Anderes bestimmt ist, treten die Personen, auf 
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