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welche der Versicherungszwang statutarisch erstreckt worden ist, in alle jene Rechte und Pflichten,
insbesondere in Bezug auf Krankenunterstützung und Krankenversicherungsbeiträge ein, welche
den reichsgesetzlich versicherungspflichtigen Personen zukommen.
4. Die beschlossenen statutarischen Bestimmungen sind in doppelter Ausfertigung und
zwar seitens der Distrikte und mittelbaren Gemeinden durch Vermittelung des Bezirksamtes
und mit dessen gutachtlichem Berichte der Kreisregierung, Kammer des Innern, zur Ge-
nehmigung vorzulegen.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die statutarische Bestimmung nicht rechtsgiltig
zu Stande gekommen ist oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Sie kann
außerdem nach dem Ermessen der Kreisregierung versagt werden, wenn die Erstreckung des
Versicherungszwanges, die Befreiung der Arbeitgeber von Beiträgen (§ 51 Abs. 2 oder die
Anwendung der §§ 49 Abs. 1—3, 51 und 52 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes auf die
Arbeitgeber der in §2 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 bezeichneten Personen (§ 54 Abs. 1) oder die Erlassung
von Bestimmungen nach § 54 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 nach den obwaltenden Verhältnissen nicht ge-
rechtfertigt erscheint oder wenn die in den statutarischen Bestimmungen vorgesehenen Maß-
nahmen eine zuverlässige Kontrole über den Eintritt in die Versicherung und über das
Verbleiben in derselben nicht ermöglichen.
Gegen den die Genehmigung versagenden Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen ist,
kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an das k. Staatsministerium des
Innern erhoben werden.
Wird die Genehmigung ertheilt, so ist die statutarische Bestimmung in einer Ausfertigung
mit dem Genehmigungsvermerke versehen, der Gemeindebehörde beziehungsweise dem Distrikts-
rathe zuzustellen und in der für Bekanntmachungen dieser Organe üblichen Form zu ver-
öffentlichen (§ 2 Abs. 3). Ueber die ertheilten Genehmigungen sind bei den Kreisregierungen
Vormerkungen zu führen und fortlaufend richtig zu erhalten.
Zu §§ 3 a und 3b KW.
5. Der Antrag auf Befreiung vom Versicherungszwange kann in den Fällen des § Za
des Krankenversicherungsgesetzes nur von dem Versicherungspflichtigen, in den Fällen des
§ Zb nur von dem Arbeitgeber gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich
gestellt werden.
Die Befreiung der unter § Za Ziff. 1 genannten Personen ist von der Zustimmung
des Armenpflegschaftsrathes abhängig.
Die Beschwerde zur Aussichtsbehörde gegen die Ablehnung des Befreiungsantrages ist
an keine gesetzliche Frist gebunden. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde findet eine
weitere Beschwerde nicht statt.
110“
Befreiung
Versichernugs.
pflicht.