Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

.K 49. 623 
welche der Versicherungszwang statutarisch erstreckt worden ist, in alle jene Rechte und Pflichten, 
insbesondere in Bezug auf Krankenunterstützung und Krankenversicherungsbeiträge ein, welche 
den reichsgesetzlich versicherungspflichtigen Personen zukommen. 
4. Die beschlossenen statutarischen Bestimmungen sind in doppelter Ausfertigung und 
zwar seitens der Distrikte und mittelbaren Gemeinden durch Vermittelung des Bezirksamtes 
und mit dessen gutachtlichem Berichte der Kreisregierung, Kammer des Innern, zur Ge- 
nehmigung vorzulegen. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die statutarische Bestimmung nicht rechtsgiltig 
zu Stande gekommen ist oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Sie kann 
außerdem nach dem Ermessen der Kreisregierung versagt werden, wenn die Erstreckung des 
Versicherungszwanges, die Befreiung der Arbeitgeber von Beiträgen (§ 51 Abs. 2 oder die 
Anwendung der §§ 49 Abs. 1—3, 51 und 52 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes auf die 
Arbeitgeber der in §2 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 bezeichneten Personen (§ 54 Abs. 1) oder die Erlassung 
von Bestimmungen nach § 54 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 nach den obwaltenden Verhältnissen nicht ge- 
rechtfertigt erscheint oder wenn die in den statutarischen Bestimmungen vorgesehenen Maß- 
nahmen eine zuverlässige Kontrole über den Eintritt in die Versicherung und über das 
Verbleiben in derselben nicht ermöglichen. 
Gegen den die Genehmigung versagenden Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen ist, 
kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an das k. Staatsministerium des 
Innern erhoben werden. 
Wird die Genehmigung ertheilt, so ist die statutarische Bestimmung in einer Ausfertigung 
mit dem Genehmigungsvermerke versehen, der Gemeindebehörde beziehungsweise dem Distrikts- 
rathe zuzustellen und in der für Bekanntmachungen dieser Organe üblichen Form zu ver- 
öffentlichen (§ 2 Abs. 3). Ueber die ertheilten Genehmigungen sind bei den Kreisregierungen 
Vormerkungen zu führen und fortlaufend richtig zu erhalten. 
Zu §§ 3 a und 3b KW. 
5. Der Antrag auf Befreiung vom Versicherungszwange kann in den Fällen des § Za 
des Krankenversicherungsgesetzes nur von dem Versicherungspflichtigen, in den Fällen des 
§ Zb nur von dem Arbeitgeber gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich 
gestellt werden. 
Die Befreiung der unter § Za Ziff. 1 genannten Personen ist von der Zustimmung 
des Armenpflegschaftsrathes abhängig. 
Die Beschwerde zur Aussichtsbehörde gegen die Ablehnung des Befreiungsantrages ist 
an keine gesetzliche Frist gebunden. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde findet eine 
weitere Beschwerde nicht statt. 
110“ 
Befreiung 
Versichernugs. 
pflicht.
	        
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