Landesrecht-
iche
Gemeinde-
Nranken
versicherung.
Kranken.
unterstützung.
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B. Gemeinde-Krankenversicherung.
E 4 Abs. 1, S§ 5—11 und 15 R.)
Zu § 4 Abs. 1 KVG., Art. 1 A.
6. Die Gemeinde-Krankenversicherung ist eine subsidiäre Einrichtung, deren Träger die
politischen Gemeinden sind.
In Bayern gilt die landesgesetzlich bestehende Krankenversicherung als Gemeinde-Kranken-
versicherung.
Auf dieselbe finden die Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes insoweit An-
wendung, als dies in Art. 1 des bayerischen Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetze ausdrücklich
ausgesprochen ist.
Zur Einrichtung einer Gemeinde-Krankenversicherung sind die politischen Gemeinden kraft
des Gesetzes überall da verpflichtet, wo Personen vorhanden sind, welche nach Maßgabe der
§8§ 1 mit Za des Krankenversicherungsgesetzes dem Versicherungszwange unterliegen, und
welche nicht einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau-, Innungs= oder Knappschaftskasse an-
gehören, beziehungsweise wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer dem § 75 des Krankenversicherungs-
gesetzes entsprechenden Hilfskasse von der Gemeinde-Krankenversicherungspflicht zu befreien sind.
Darauf, wie groß die Zahl solcher Personen in einer Gemeinde ist, hat es hiebei nicht
anzukommen.
7. Wenn von einem Distriktsrathe durch statutarische Bestimmung die Versicherungspflicht
gemäß § 2 KVW. auf die dortselbst bezeichneten Personen erstreckt wird, so tritt für diese
Personen, insoweit sie nicht einer der in § 4 Abs. 1 K G. aufgeführten Krankenkasse an-
gehören, in den betreffenden Gemeinden die Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 des
bayer. Ausführungsgesetzes von selbst ein.
Zu 85 Abs. 1, §§ 6—7 KWG.
8. Die Unterstützungspflicht der Gemeinde-Krankenversicherung beginnt und endigt mit
dem Beginn und Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, ohne daß es auf den
Zeitpunkt der An= und Abmeldung anzukommen hätte. Fällt eine Erkrankung in diesen
Zeitraum, so ist die gesetzliche Krankenunterstützung zu gewähren, auch wenn der Eintritt
der Erkrankung mit der Beendigung der Beschäftigung zeitlich oder ursächlich zusammenfällt.
Die gesetzliche Krankenunterstützung ist eine Maximalleistung. Mehrleistungen sind nur
zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vorliegen.
Zu beachten ist, daß den der Gemeinde-Krankenversicherung angehörigen Personen — im
Gegensatze zu der Bestimmung im Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. April 1869 —
auch im Falle der Geisteskrankheit die gesetzliche Krankenunterstützung auf die Dauer von
dreizehn Wochen von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewähren ist.
Wöchnerinnen sind von der Gemeinde-Krankenversicherung dann in der gesetzlichen Weise