Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Nranken 
versicherungs. 
beiträge. 
Nranlen- 
versicherungs- 
kasse. 
626 
zweckmäßig gegen Einlieferung eines von dem aufgestellten Arzte beziehungsweise von dem 
Krankenhausarzte (§ 7 Abs. 1) ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der 
Arbeitstage, während welcher der Erkrankte arbeitsunfähig war, anzugeben ist. 
Den Gemeindebehörden bleibt es anheimgegeben, weitere Bestimmungen darüber zu 
treffen, in welcher Weise bei Inanspruchnahme und Gewährung der Krankenunterstützung zu 
verfahren und die Krankenkontrole auszuüben sei (8§ Ca Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2). 
Vorschriften nach § Ga Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes bedürfen der Genehmig- 
ung der Aussichtsbehörde. Die gefaßten Beschlüsse sind in ortsüblicher Weise öffentlich 
bekannt zu machen. 
Zu § 5 Abs. 2, § 9 KV. 
11. Von allen der Gemeindekrankenversicherung unterliegenden Personen hat die Gemeinde 
Krankenversicherungsbeiträge zu erheben, ohne daß es erst einer gemeindlichen Beschlußfassung 
hierüber bedürfte; ein Verzicht der Gemeinde auf diese Beiträge ist unzulässig. 
Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge bemißt sich nach dem von der Kreisregierung 
festgesetzten ortsüblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter. 
Die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge erfolgt nach Prozenten des ortsüblichen 
Tagelohnes. Hiebei sind die Krankenversicherungsbeiträge stets für die Woche, d. i. sechs 
Arbeitstage und zwar unter entsprechender Abrundung mit Rücksicht auf die Beitrags- 
pflicht des Arbeitgebers (§ 51 Abs. 1) in der Weise festzusetzen, daß sie durch drei 
theilbar sind. 
Die Bezirksämter haben nach jeder Nevision und Neufestsetzung des ortsüblichen Tage- 
lohnes durch die Kreisregierung für sämmtliche Gemeinden des Bezirkes die wöchentlichen 
Krankenversicherungsbeiträge und das Krankengeld, letzteres für den Arbeitstag, zu berechnen 
und den Gemeinden bekannt zu geben. In unmittelbaren Städten hat diese Berechnung 
und Bekanntgabe durch die Magistrate zu erfolgen. 
12. Die Krankenversicherungsbeiträge fließen in eine besondere Kasse, die Krankenver- 
sicherungskasse. 
Die Verwaltung dieser Kasse ist von der Gemeindebehörde nach den gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Verwaltung des Gemeindevermögens zu führen, wobei Verwaltungs- 
kosten irgend welcher Art nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von den sonstigen Einnahmen und 
Ausgaben der Gemeinde vollständig getrennt zu halten; über dieselben ist alljährlich Rechnung 
zu stellen, welche hinsichtlich der Prüfung und Bescheidung den gleichen Bestimmungen unter- 
liegt, wie die übrigen gemeindlichen Rechnungen. 
Hinsichtlich der Art und Form der Rechnungsführung wird auf die hiefür gesondert 
erlassenen bezw. zu erlassenden Vorschriften verwiesen.
	        
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