Nranken
versicherungs.
beiträge.
Nranlen-
versicherungs-
kasse.
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zweckmäßig gegen Einlieferung eines von dem aufgestellten Arzte beziehungsweise von dem
Krankenhausarzte (§ 7 Abs. 1) ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der
Arbeitstage, während welcher der Erkrankte arbeitsunfähig war, anzugeben ist.
Den Gemeindebehörden bleibt es anheimgegeben, weitere Bestimmungen darüber zu
treffen, in welcher Weise bei Inanspruchnahme und Gewährung der Krankenunterstützung zu
verfahren und die Krankenkontrole auszuüben sei (8§ Ca Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2).
Vorschriften nach § Ga Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes bedürfen der Genehmig-
ung der Aussichtsbehörde. Die gefaßten Beschlüsse sind in ortsüblicher Weise öffentlich
bekannt zu machen.
Zu § 5 Abs. 2, § 9 KV.
11. Von allen der Gemeindekrankenversicherung unterliegenden Personen hat die Gemeinde
Krankenversicherungsbeiträge zu erheben, ohne daß es erst einer gemeindlichen Beschlußfassung
hierüber bedürfte; ein Verzicht der Gemeinde auf diese Beiträge ist unzulässig.
Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge bemißt sich nach dem von der Kreisregierung
festgesetzten ortsüblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter.
Die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge erfolgt nach Prozenten des ortsüblichen
Tagelohnes. Hiebei sind die Krankenversicherungsbeiträge stets für die Woche, d. i. sechs
Arbeitstage und zwar unter entsprechender Abrundung mit Rücksicht auf die Beitrags-
pflicht des Arbeitgebers (§ 51 Abs. 1) in der Weise festzusetzen, daß sie durch drei
theilbar sind.
Die Bezirksämter haben nach jeder Nevision und Neufestsetzung des ortsüblichen Tage-
lohnes durch die Kreisregierung für sämmtliche Gemeinden des Bezirkes die wöchentlichen
Krankenversicherungsbeiträge und das Krankengeld, letzteres für den Arbeitstag, zu berechnen
und den Gemeinden bekannt zu geben. In unmittelbaren Städten hat diese Berechnung
und Bekanntgabe durch die Magistrate zu erfolgen.
12. Die Krankenversicherungsbeiträge fließen in eine besondere Kasse, die Krankenver-
sicherungskasse.
Die Verwaltung dieser Kasse ist von der Gemeindebehörde nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die Verwaltung des Gemeindevermögens zu führen, wobei Verwaltungs-
kosten irgend welcher Art nicht in Ansatz gebracht werden dürfen.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von den sonstigen Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinde vollständig getrennt zu halten; über dieselben ist alljährlich Rechnung
zu stellen, welche hinsichtlich der Prüfung und Bescheidung den gleichen Bestimmungen unter-
liegt, wie die übrigen gemeindlichen Rechnungen.
Hinsichtlich der Art und Form der Rechnungsführung wird auf die hiefür gesondert
erlassenen bezw. zu erlassenden Vorschriften verwiesen.