Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

K 49. 629 
zwischen den betheiligten Kassenvorständen auszugleichen. Kommt ein Auzgleich nicht zu 
Stande, so hat die Kreisregierung K. d. J. zu entscheiden. 
Zu § 20 KVG. 
19. Bei den Orts-Krankenkassen bildet an Stelle des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher 
Tagarbeiter (Ziff. 13) gemäß § 20 der durchschnittliche Tagelohn derjenigen Klassen von Ver- 
sicherten, für welche die Kasse errichtet wird, den Maßstab für das Krankengeld, die Kassen- 
beiträge und das Sterbegeld. 
Der Betrag des durchschnittlichen Tagelohnes wird nach Anhörung der Gemeindebehörde, 
spätestens zugleich mit der Genehmigung des Statuts, für die bei der Kasse betheiligten 
Klassen von Versicherungspflichtigen von der Kreisregierung festgesetzt. Wegen der Art der 
Festsetzung, die in zweifacher Weise geschehen kann, vergl. die Erläuterungen zu § 12 des 
in der Anlage Ziff. 1 veröffentlichten Entwurfes eines Statuts für Orts-Krankenkassen. 
Eine Abänderung dieser Festsetzung kann auf Antrag oder von Amtswegen bei erheblicher 
Veränderung der Lohnsätze erfolgen und ist hiebei wie bei der erstmaligen Festsetzung zu verfahren 
Zu §§ 23 und 24 Abs. 1 KVG. 
20. Ist die Errichtung einer Orts-Krankenkasse beschlossen oder angeordnet (Ziff. 14— 16), 
so hat die Gemeindebehörde, bei gemeinsamen Orts-Krankenkassen mehrerer Gemeinden die 
mit den Obliegenheiten der Gemeindebehörde betraute Behörde, ein Kassenstatut gemäß § 23 
aufzustellen. Hiebei ist nach Anleitung des in der Anlage Ziff. I abgedruckten Statuten-Ent- 
wurfes zu verfahren. 
Ueber den Entwurf ist mit Vertretern sowohl der betheiligten Arbeiter als auch der 
Arbeitgeber Verhandlung zu pflegen. 
Der Entwurf ist in doppelter Ausfertigung mit den von den Vertretern der Be- 
theiligten darüber abgegebenen Erklärungen, den Verhandlungen über die Errichtung der Kasse, 
der Uebersicht der in derselben zu versichernden Personen und den nöthigen Unterlagen für 
die Festsetzung des durchschnittlichen Tagelohnes durch die Distriktsverwaltungsbehörde der 
Kreisregierung zur Genehmigung vorzulegen. 
Die Kreisregierung hat, insoweit nicht von ihr die Anordnung zur Errichtung der 
Kasse ergangen ist, zunächst festzustellen, ob die die Errichtung der Orts-Krankenkasse be- 
treffenden Beschlüsse ordnungsmäßig gefaßt sind, dann ob die Voraussetzungen zur Errichtung 
der Kasse nach § 16 gegeben sind oder im Falle des § 18 die Errichtung derselben zu 
gestatten ist. 
21. Sodann ist das Statut einer Prüfung insbesondere in folgenden Richtungen zu 
unterwerfen: 
111 
Durchschnitt- 
licher 
Tagrlohn. 
Rassenstaim.
	        
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