Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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a) ob dasselbe formell vollständig ist (§ 23 Abs. 2 Ziff. 1—7); 
b) ob es nicht Bestimmungen enthält, welche mit dem Zwecke der Kasse nicht in Ver- 
bindung stehen oder gesetzlichen Vorschristen zuwiderlaufen (§ 23 Abf. 3); 
) ob die im Statut vorgenommene Bemessung der Beiträge den in Aussicht genommenen 
Leistungen der Kasse entspricht (§§ 21, 22 und 30); 
d) ob gegebenenfalls die in Aussicht genommene Abstufung der Höhe der Beiträge 
für die in einer Kasse vereinigten verschiedenen Gewerbszweige oder Betriebsarten 
(5§22 Abs. 3) oder die Ansetzung von Zusatzbeiträgen (§ 22 Abs. 2) zulässig und 
hinsichtlich ihrer Höhe angemessen ist; 
e) ob die Bestimmung über die Klassen von Personen, welche der Kasse angehören 
sollen, nicht mit den Bestimmungen des Statuts einer anderen Kasse im Wider- 
spruch steht (§ 24 Abs. 1). 
Entstehen Zweifel in der Richtung sub c und d, so ist eine sachverständige Prüfung 
anzuordnen, bei welcher von der Annahme ausgegangen werden kann, daß bei 50 Mitgliedern 
die Minimalleistungen mit den Maximalbeiträgen bestritten werden können. Je nach dem 
Ergebniß ist gemäß § 30 weiter zu verfahren. 
Ergeben sich Bedenken gegen die Genehmigung des Statuts, so ist in der Regel zu 
versuchen, die erforderlichen Abänderungen und Ergänzungen durch Verhandlung mit der be- 
theiligten Gemeindebehörde herbeizuführen. 
22. Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen. Binnen sechs Wochen nach Vorlage 
des Statuts ist der Gemeindebehörde wenigstens ein vorläufiger Bescheid zu ertheilen, falls 
die endgiltige Erledigung noch nicht erfolgen kann. 
Wird die Genehmigung ertheilt, so ist das Statut mit dem Genehmigungsvermerk zu 
versehen und in einer Ausfertigung der Aufsichtsbehörde zur weiteren Veranlassung mitzutheilen. 
Wird die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen ertheilt, so sind die be- 
austandeten Bestimmungen des Statuts und die Gründe der Beanstandung genau zu bezeichnen. 
Wegen der Beschwerde-Instanz und des Verfahrens in derselben sind die Vorschriften 
der Art. 3 und 5 des Ausführungsgesetzes zu beachten. 
Zu § 24 Abs. 2 KVG. 
bänderungen 23. Abänderungen des genehmigten Statuts (§ 24 Abs. 2) werden nicht von der 
Gemeindebehörde, sondern von den statutengemäß dazu berufenen Organen der Kasse beschlossen. 
Dieselben unterliegen der Genehmigung der Kreisregierung; die der Genehmigung voraus- 
gehende Prüfung hat sich neben den in Ziff. 21 bezeichneten Richtungen auch darauf zu 
erstrecken, ob die Abänderungsbeschlüsse nach Maßgabe des Statuts giltig gefaßt sind. Im 
Uebrigen richtet sich das Verfahren nach Ziff. 21 und 22.
	        
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