Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

W 19. 631 
Zu § 33 KW. 
24. Ist gemäß § 33 eine Abänderung des Statuts erforderlich geworden, so hat die 
Kreisregierung für die Vorlage eines Abänderungsbeschlusses der Kassenorgane eine Frist zu 
bestimmen. Wird innerhalb dieser Frist ein rechtsgiltiger Beschluß, durch welchen das Statut 
geändert wird, vorgelegt, so ist nach Ziff. 23 zu verfahren. Anderenfalls hat die Kreis- 
regierung ein Exemplar des Statuts mit den entsprechenden Abänderungen zu versehen und 
mit dem Bemerken auszufertigen, daß das so abgeänderte Statut nach § 33 Abs. 3 an die 
Stelle des bisherigen trete. 
Zu §§ 34, 35, 37 und 39 KW. 
25. Nach Genehmigung des Kassenstatuts hat die Aufsichtsbehörde ungesäumt dafür 
Sorge zu tragen, daß die Kasse in Wirksamkeit trete, und zu diesem Behufe die Bestellung 
der Kassenorgane herbeizuführen. 
Wenn die Generalversammlung der Kasse nach den Bestimmungen des Statuts aus 
Vertretern besteht, so sind zunächst diese unter der Leitung eines Beauftragten der Aussichts- 
behörde zu wählen. Wird die Wahl durch die Wahlberechtigten verweigert, so hat die Auf- 
sichtsbehörde die Vertreter zur Generalversammlung zu ernennen. 
Demnächst beruft die Aufsichtsbehörde sämmtliche Mitglieder der Generalversammlung 
zur Wahl des Kassenvorstandes nach Maßgabe des Kassenstatuts. Die Wahl wird von 
einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet und getrennt von den Kassenmitgliedern und 
den Arbeitgebern vorgenommen. Kommt der Vorstand oder die Generalversammlung nicht 
zu Stande, so ernennt die Aussichtsbehörde die Mitglieder des Vorstandes, soweit dieselben 
aus den Kassenmitgliedern zu wählen gewesen wären. 
Von dem Ergebniß der Verhandlungen, über welche ein Protokoll aufzunehmen ist, 
insbesondere von der Zusammensetzung des Vorstandes, ist der Aufsichtsbehörde durch deren 
Beauftragten Anzeige zu erstatten. 
26. Die Aufsichtsbehörde hat über die Personen, welche als Mitglieder des Kassen- 
vorstandes angemeldet sind, ein Verzeichniß zu führen und dasselbe nach Maßgabe der au- 
gemeldeten Veränderungen fortlaufend richtig zu erhalten. Sie hat dafür zu sorgen, daß die 
Wahlen zum Vorstand rechtzeitig erfolgen und angemeldet werden. Entstehen über die Rich- 
tigkeit der nach § 34 Abs. 2 zu erstattenden Anzeigen Zweifel, so hat die Aufsichtsbehörde 
den Sachverhalt festzustellen. Auf Grund des Verzeichnisses sind die in § 35 Abs. 2 er- 
wähnten Bescheinigungen für die Vorstandsmitglieder auszustellen. 
Zu § 40 Abs. 2 KVG. 
ajsenorgaue. 
27. Anlagepapiere der im § 40 Abs. 2 bezeichneten Art sind in der Regel auf den Werthpapiere. 
Namen der Kasse von der Aufsichtsbehörde zu vinkuliren und von dieser, vorbehaltlich ander- 
weiter Anordnungen, als Depositum in Verwahrung zu nehmen. 
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