Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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alsbald, nachdem der Betrieb eingestellt oder in der im Gesetz bezeichneten Weise eingeschränkt 
ist, einen Vertreter zur Besorgung der Kassenverwaltung aufzustellen und dafür zu sorgen, 
daß demselben unverweilt das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und 
sonstigen Aktenstücke der Kasse ausgeliefert werden. Vor der Uebernahme ist unter Zuziehung 
des Vorstandes der Kasse ein Bücherabschluß und Kassensturz vorzunehmen; für die Bei- 
treibung der sich hiebei ergebenden Rückstände, für den Ersatz etwaiger Kassendefekte sowie 
für die Befriedigung der noch nicht erledigten Unterstützungsansprüche ist, wenn nöthig, 
durch Auflage an den Betriebsunternehmer Vorsorge zu treffen. Ueber die Uebernahmsver- 
handlung ist ein erschöpfendes Protokoll aufzunehmen. 
Zu § 68 KVG. 
stssung und 44. Wenn vom Betriebsunternehmer die Auflösung der Betriebs= (Fabrik-) Kranken- 
kasse gemäß § 68 Abs. 3 beantragt wird, so ist dieser Antrag mit dem Nachweise der 
Zustimmung der Generalversammlung und einer Uebersicht über die Zahl der vorhandenen 
Kassenmitglieder, über die noch nicht erledigten Unterstützungsansprüche und über die vor- 
handenen Deckungsmittel der Aussichtsbehörde vorzulegen. 
Kommt die Schließung einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse in Frage, so hat die 
Aufsichtsbehörde den Sachverhalt unter Anhörung des Unternehmers sowie der General- 
versammlung der Kasse festzustellen. 
Ueber die Auflösung und die Schließung sind ferner die Vorstände derjenigen Gemeinden 
und Orts-Krankenkassen zu vernehmen, welchen eventuell die bisherigen Mitglieder der Be- 
triebs= (Fabrik-) Krankenkasse zuzuweisen sein werden. Soll die Schließung wegen ordnungs- 
widriger Kassen= und Rechnungsführung erfolgen, so ist die Vernehmung gleichzeitig auf die 
Höhe desjenigen Beitrages zu erstrecken, welcher nach Maßgabe der §§ 62 und 68 Abs. 2 
vom Unternehmer geleistet werden soll. 
Die gepflogenen Verhandlungen sind mit gutachtlicher Aeußerung der Aussichtsbehörde, 
welche sich insbesondere auch über die anderweite Versicherung der Kassenmitglieder und über 
die Verwendung des Kassenvermögens auszusprechen hat, an die Kreisregierung vorzulegen. 
45. Der die Auflösung oder Schließung anordnende Bescheid der Kreisregierung muß 
enthalten: 
a) die Bestimmung des Tages, an welchem die Maßregel in Kraft tritt; 
b) die Bestimmung, daß an diesem Tage zur Deckung der bereits entstandenen 
Unterstützungsansprüche ein von der Aussichtsbehörde festzusetzender Betrag aus 
dem nach Abzug der Schulden verbleibenden Kassenvermögen und, soweit dasselbe 
nicht ausreicht, von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln an die Aufsichts- 
behörde oder nach deren Anweisung abzuliefern sei;
	        
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