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Art. 1.
Der Abs. IV des Art. 1 wird gestrichen.
Art. 2.
1) In Art. 2 und in Art. 13 Abs. II werden die Worte: „Offiziere und im Offi-
ziersrange stehende Militärbeamte“ ersetzt durch die Worte „Offiziere, Aerzte im Offiziers-
range und obere Beamte der Militärverwaltung“.
2) Art. 2 erhält folgende weitere Absätze:
Zu den definitiv angestellten Beamten des Staates zählen auch die Notarc.
Ist die Gemeinde der Anstellung, der Garnison oder des Amtssitzes nicht in
Bayern gelegen, so behalten diejenigen Angestellten, welche eine Heimat bereits
besitzen, diese bei und erwerben solche Aungestellte, welche eine Heimat noch nicht
besitzen, dieselbe in derjenigen Gemeinde, in welcher die nächsthöhere, in Bayern
befindliche Dienstbehörde des Angestellten ihren Sitz hat. Ist ersteren Falls die
Heimat des Angestellten noch seine ursprüngliche Heimat, so erwirbt er dieselbe
durch die im Sinne des Abs. I erfolgte Anstellung als selbstständige Heimat.
Art. 3.
Im letzten Absatz des Art. 4 werden die Worte: „oder ist sie bürgerlich ungiltig“
gestrichen.
Art. 4.
Abs. II des Art. 13 erhält folgenden Zusatz:
Notare, welche ihre dienstliche Stellung durch freiwilligen Verzicht oder zur
Strafe verloren haben, sind gleich ihren Frauen oder Wittwen und Kindern bei
eintretender Hilfsbedürftigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Armenpflege
aus der Staatskasse zu unterstützen.
Art. 5.
letzte Absatz des Art. 15 erhält folgende Fassung:
Beamte und öffentliche Diener, welche gemäß § 9 des Gesetzes über die Er-
werbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni
1870 die bayerische Staatsangehörigkeit erlangten, besitzen, solange sie nicht eine
wirkliche Heimat erworben haben, die vorläufige Heimat in der Gemeinde ihrer
Anstellung und, wenn der Ort der Anstellung nicht in Bayern gelegen ist, in
derjenigen Gemeinde, in welcher die nächsthöhere, in Bayern befindliche Dienst-
behörde des Angestellten ihren Sitz hat.
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