a) eine Krankenunterstützung nach Maßgabe der §8 13 bis 18,
b) eine Wöchnerinnen-Unterstützung nach Maßgabe des § 19,
) ein Sterbegeld nach Maßgabe des § 20,
lc) eine Fürsorge im Falle bber. Nekonvaleszenz nach Beendigung der Krankenunter-
stützung gemäß §.
!2. für ihre nicht 8 sicheri Frer Unterstützung im Krankheits-, Ent-
bindungs= und Todesfalle nach Maßgabe des § 21.
[Die den Mitgliedern hiernach zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder
verpfändet noch übertragen, noch für andere als die im § 749 Absatz 4 der Civil-Prozeßordnung
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armen-
verbandes gepfändet werden; sie dürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, welche
von dem Mitgliede selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geldstrafen, welche dasselbe durch Zuwider-
handlungen gegen die in § 25 erwähnten Vorschriften verwirkt hat, ausgerechnet werden.]))
. Maßstab für die Bemessung der Unterstützungen und Beiträge.
[Durchschnittlicher Tagelohn.])
S 12. (A)
Als Maßstab für die Bemessung der Kassenleistungen und der Beiträge gilt (der wirkliche
Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten, soweit er vier Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt,
nach näherer Bestimmung des § 13|0) (der für die betreffenden Mitglieder in Betracht kommende
durchschnittliche Tagelohn. Derselbe ist festgestellt:
hältnissen erwogen werden. Für bereits bestehende Kassen wird für diese Frage ein Anhalt in den bigherigen
Erfahrungen vorliegen. Für nen errichtete Kassen empfiehlt es sich, mmächt über die Mindestleistungen nicht
binauszugehen, zumal wenn die Feststellung der Beiträge auf den nach § 31 des Gesenes zunächst zulässigen
Höchstbetrag nach den Verhältnissen der Kassenmitglirder nicht erwünscht Ascheint. Am unbedenklichsten ist ein
Hinausgehen über die Mindestleistung hinsichtlich der Dauer der Krankenunterstützung, da die Verlängerung der-
selben über 13 Wochen hinaus erfahrungsmäßig eine erhebliche Mehrbelastung der Kasse nicht mit sich bringt,
dagegen allen Kassenmitgliedern ohne Unlerschied zu gute kommt, während die Gewährung von Unterstützungen
für erkrankte Familienmitglieder in der Negel nur für die verheiratheten unter ihnen Interesse hat.
Zu dieser Erweiterung der Unterstützung (vergleiche § 21 Absatz 1 Ziffer JZa des Gesetzes) werden nur gui
situirte Kassen in der Lage sein. Eintretendenfalls können die näheren Bestimmungen in einem besonderen Para-
graphen unschwer in das Statut Fsesüc werden.
(6) Gesetzliche Bestimmung (§50 des Gesetzes), welche auch ohne Aufnahme in das Statut Amwendung findel.
3u § 12.
Die Bestimmungen über den durchschnittlichen Tagelohn fallen für solche Kassen fort, bei welchen die
Lintstinh, und Beiträge in Prozenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt
werden (vergleiche § 13 Ziffer 3 und 8 31).
Sonst dient aals Grundlage für die Bemessung der Unterstützungen und Beiträge immer der durchschnittliche
Tagelohn der Kassenmitglieder (nicht wic bei der Gemeinde- Kranlenversicherung der ortsübliche Tagelohn gewöhn-
licher Tagearbeiter). Der durchschnittliche Tagelohn kann aber in zweifacher Weise festgestellt werden:
eiumal in der Weisc, daß ein Durchschniltssatz je für sämmtliche männliche erwachsene, weib-
liche erwachsene, männliche jugendliche, weibliche jugendliche Personen — geeignctenfalls noch unter
Trennung der „jungen Leute“ (zwischen 14 und 16 Jahren) und der „Kinder" (unter 14 Jahren) —
ohne Berüccksichtigung sonstiger Verschiedenheiten festgestellt wird; bei dieser Art der Feststellung würde
der § 12 die Fassung unter A Gweite Klammer) zu erhalten haben (vergleiche § 20 Absatz 1 Ziffer 1
des Gesetzes):
sodaun in der Weise, daß die Kassenmitglieder in Klassen eingetheilt werden und für jede
Klasse der Durchschnittssatz besonders festgestellt wird. Die Fassungen des § 12 unter B und C geben
Beispiele, wie eine solche Klasseneintheilung vorgenommen werden kann. Oer eine dieser Eintheilungen
oder eine andere zu wählen, muß nach den Verhältnissen der Kassenmitglieder beurtheilt werden
(vergl. § 20 Absat 2 des Gesetzes).
Die Feststellung der Durchschnittstagclöhne erfolgt in jedem Falle durch die höhere Verwaltungsbehörde,
welcher zu dem Ende je nach der verschiedenen Grundlage, welche für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes
angenommen werden soll, die erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten sind, und zwar wird letzteres in der Regel
zweckmäßig vorgängig und nicht erst bei Einreichung des Kassenstatuts zur Genehmigung geschehen.