Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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1. für (erwachsene) männliche Kassenmitglieder über 16 Jahre ausschließlich 
der Lehrlinge, auf .......... Mark, 
2. für (erwachsene) weibliche Kassenmitglieder über 16 Jahre auf Mark, 
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 (zwischen 14 und 16s6) Jahren 
und für Lehrlinge aafßfff.. . Mark, 
4. für weibliche Kassenmitglieder unter 16 hwischen 14 und 167, 0) dahren auf ......... Mark, 
(5. für männliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren auf ........... Mark](’) 
für weibliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren auf Marksc) 
Diese Sätze bleiben in Geltuͤng, bis sie durch die höhere Verwaltungsbehördel anderweitig 
festgestellt werden. In diesem Falle sind die neuen Sätze durch das im § 66 bezeichnete Blatt bekannt 
zu machen.) 
oder 
s 12. G) 
Für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kassenmitglieder 
in (3) Klassen eingetheilt: 
1. Volljährige - (Gesellen, Arbeiter] lund die im § 5 Ziffer 5 unter aufgeführten 
Personens.() I. Klasse. 
2. Minderjährige Gehilfen [Gesellen, Arbeiter;) und die im § 5 Ziffer 5 unter . nguf- 
geführten Personen. II. Klasse. 
3. Lehrlinge, sowie Kassenmitglieder unter 16 Jahren. III. Klasse. 
Der Vurchschnitzlche Tagelohn ist bis * weiteres festesegt. 
r die I. Klasse aauf .....(. Mark), 
siir diellKlasseauf............·.(. Mark), 
für die III. Klasse auf (0 Mark). 
Diese Sätze bleiben in Geltung, bis sie durch (iie höhere Verwaltungsbehördel anderweitig 
festgestellt werden. In diesem Falle sind die neuen Sätze durch das im § 66 bezeichnete Blatt 
bekannt zu machen. 
oder 
12. (0)00) 
[Für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kassenmitglieder 
in (3) Klassen eingetheilt: 
1. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag Mark.. Pf. oder 
mehr beträgt. (I. Klasse.) 
2. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstagg Mark Pf. bis 
.......... MkPfaiisschließlichbeträgi.(II.Klasse.) 
3KasseiimitqliedetdeieiiAibcitsoerdieiistfiirdciiArbcitstagioeiiigeralg»......Mark 
.......... Pf. beträgt. (III. Klasse.) 
Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres estgesebt. 
für die I. Klasse auf . .. .....(........ Mark), 
für die II. Klasse afßftg ((2 Mark), 
für die III. Klasse aif .......·.(....... Mark). 
  
6) Ob die i im Geseb zugelassene Feststellung besonderer Durchschnittssätze je für „iunge Leute“ zwischen 14 
und 16 Jahren und für „Kinder“ unter 14 Jahren angezeigt ist, hängt davon ab, ob erhebliche Verschiedenhceiten 
in den Lohnverhältnissen dieser Klassen der „#ugendlichen Arbeiter“ vorkommen. 
(*) Gehören der Kasse auch weibliche Mitglieder an, so sind dieselben bei dieser Art der Klasseneintheilung 
besonders zu berücksichtigen. 
)Werden freiwillige Mitglieder auf Grund des § 26a Absatz 2 Ziffer 5 des Gesctzes zugelassen, so müssen 
diese bei der Klasseneintheilung berücksichtigt werden. 
G) Bei dieser Art der Klasseneintheilung können die Klassen so abgegrenzt werden, daß auch weibliche und 
ingendliche Mitglieder, ohne besondere Klassenbildung für dieselben, in eine der gebildetem Klassen eingereiht werden 
können. Die Zahl und Abstufung der Klassen muß unter Berücksichtigung der unter den Kassenmitgliedern bestehen- 
den Verschiedenheiten bemessen werden.
	        
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