Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

49. 651 
Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach Maßgabe des darin angegebenen 
Arbeitsverdienstes durch den Kassenvorstand einer Klasse zugetheilt, welche in das Quittungsbuch des 
Kassenmitgliedes (§ 38) einzutragen ist. 
Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse finden bei verändertem Arbeitsverdienst)5) 
jedoch nur von (vier zu vier Wochen] (Vierteljahr zu Vierteljahr] statt. 
Beschwerden der Mitglieder gegen die Feststellung der Klasse werden von der Aufsichtsbehörde 
entschieden. 
∆dP T C. Krankenunterstützung für Kassenmitglieder. 
8 13. 
Als Krankenunterstützung wird den Kassenmitgliedern im Falle einer Krankheit oder durch Krank- 
heit berbeigeführten Erwerbsunfähigkeit gewährt: 
# vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung und Arznei; 
2. die Lieferung von Brillen, Bruchbäudern und ähnlichen Vorrichtungen oder Heilmitteln, 
welche zur Heilung des Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit 
nach beendigtem Heilverfahren erforderlich sind; 
im Falle der Erwerbsunfähigkeit) vom driuen Tage nach dem Tage der Erkrankung 
ab lvom Tage des Eintritts der Erwerbsnunfähigteit abse) für jeden Arbeitstag [Kalender- 
tag jinschließh der Sonn- und Festtage)) 
weder 
(die Hälf ec 8 durschniinichen Tagelohns (§ 12) als Krankengeld)s; 
lein grankengild, und zwar 
a) für Mitglieder der ersten Klasse von Mark, 
"b50) für Mitglieder der zweiten Klasse von. Mark, 
c) für Miglieder der dritten Klasse von . . Pf. Ic) 
lein granterheer in Höhe der Hälftel) des wirklichen Abbeitsverienstes des Kassenmit- 
gliedes, soweit derselbe 4 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. 
Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechscluder. Höhe erfolgt, wird 
der Durchschnittsverdienst der ldrei] letzten der Erkrankung voraufgegangenen, für die Zahlung der 
(6) Vergleiche Bemerkung 4 zu § 7 und Bemerkungen 4 und 7 zu § 10. 
Zu § 13. 
(4) Sollen auf Grund des § 21 Absatz 1 Zisser 2 des Gesetzes noch weitere Heilmittel gewährt werden, so 
sind dieselben hier aufzuführen. 
E) Der Bemessung des im Falle der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Krankengeldes kann der durch- 
schnittliche Tagelohn der Kassenmitglieder (§ 12) oder auch gemäß § 26a Absatvz 2 Zisser 6 des Gesetzes der wirk- 
liche Arbeitsverdienst des einzelnen Versicherten, soweit derselbe 4 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt, zu 
Grunde gelegt werden. Bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Tagelohns kann das Krankengeld durch Angabe 
der Quole desselben, aber auch der Geldsätze für jede Klasse festgesetzt werden. Ersteres hat den Vorzug, daß bei 
der eintretenden Aenderung der Tagelohnsätze die Aenderung der Krankengeldsätze sich von selbst ergibt; letzteres 
ermöglicht jedem Mitgliede, die Höhe seine Krankengeldes ohne Rechnung zu erkennen. Hiernach ist unter den 
im Text vorgesehenen Fassungen zu wählen 
Die Crweiterung der Kassenleistungen in diesen Beziehungen (ganz oder theilweise) kann gemäß § 
Absatz 1 Zisser 13 des Gesetzes nur slattsinden, sosern dieselbe sowohl von der Vertretung der zu Baiträgen * 
pflichteten Arbeilgeber als auch von derjeuigen der Versicherten beschlossen wird, oder sofern der Betrag des gesetz- 
lich vorgeschricbenen Neservefonds erreicht ist (vergleiche 8 55 und § 65 Absa# 2 des Statuts). Die Gewährung 
des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab braucht nicht allgemein zu erfolgen, 
sondern kann von bestimmten Voraussetungen, z. B. Vorhandensein sichtbarer äußerer Schäden 2c., abhängig 
gemacht werden. Soll letzleres geschehen, so sind die Voraussetzungen im Statut anzugeben. 
) Das Krankengeld darf nicht unter der Hälste (§ 0 Absaz 1 Ziffer 2, 8 20 Absat 1 Zisfer 1 des Gesetzes) 
und nicht über Dreivierlel (§ 21 Absatz 1 Zifser 2 des Gesctzes) des dnrugchiltichen Tagelohns oder wirklichen 
Arbeiktsverdienstes (in den durch ¾. 8 Absatz 2 beziehungsweise 3 26a Absat 1 Zisser 6 des Gesetzes vorgesehenen 
Grenzen) festgesetzt werden.
	        
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