Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 19. 653 
eines neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache ver- 
anlaßt worden ist, im Laufe der nächsten 12 Monate als Krankenunterstützung nur die im § 13 
Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen, sowie die Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns wirklichen 
Arbeitsverdienstes) als Krankengeld, beides aber auch nur für die Gesammtdauer von 13 Wochen 
gewährt.) 
6 17.0 
[Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte 
strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seit Begehung der 
Strafthat ein Krankengeld (nicht) lnur im Betrage von Pfa.]) gewährt. 
Dasselbe gilt für Mitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Be- 
theiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen 
zugezogen haben, für die Dauer dieser Krankheit.) 
8 18. 9 
Mitgliedern, welche gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert sind, wird das Krankengeld 
soweit gekürzt, daß es zusammen mit dem aus der anderweiten Versicherung bezogenen Krankengelde 
den vollen Betrag ihres durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes 0) nicht snicht mehr als um / 
übersteigt. 
[Die Mitglieder sind verpflichtet, andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus 
welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die 
Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie später abgeschlossen werden, 
binnen einer Woche nach dem Abschlusse, dem Kassenvorstande gizuzeigen. Die Versäumniß dieser 
Verpflichtung zieht Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark nach sich.)C) 
D. Wöchnerinnen-Unterstützung für Kassenmitglieder. 
E 19. 
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab 
gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes er- 
richteten Kasse oder einer Gemeinde-Krankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Ent- 
bindung, lauf die Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung 
nach den Bestimmungen der Gewerheordumg t für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit] 
8 17. 
«- LscmlctchchGa Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes. 
Soll in den fraglichen Fällen das Nrankengeld nicht völlig entzogen werden, so ist hier der Betrag ein- 
zustellen, welcher gewährt werden soll. 
nn 
Die Bestimmung des M#loes 1 gilt ohne Aufnahme in das Slatlut kraft § 26a Albsatz 1 des Gesetzes. 
Das Staint lann aber bestimmen, daß die fragliche Kürzung gar nicht oder nicht in ollem Masze eintreten soll. 
Letzteres kann z. B. durch Einschiebung der Worte: „nicht mehr als um ein Viertel (oder eine andere Quole)“ vor 
„uͤbersicigt am Schlusse geschehen. 
(7) Das Gesetz lautet: „ihres durchschnittlichen Tagelohns“: darunter ist nichl der allgemeine oder klassen- 
weise sestgesetzte Durchschniktstagelohn, sondern der Durchschnilt des von dem betreffenden Mitgliede wirklich ver- 
dienten Tagelohns zu verstehen. Um dies außer Jweisel iu siellen, ist der Ansdruck „ihres durchschnittlichen 
läglichen, Akbeilsverdienstes“ gewählt. 
4) Die Bestimmungen des Absaces 2 gellen nur im Falle der Aufnahme in das Staiut; vergleiche § 26a 
Absatz 2 Zisser 1 und 2a de Gesebes. 
In 8 19. 
(1) Nach § 137 Absai 5 der Gewerbeordnung dürsen Wöchnerinnen während vier Wochen nach ihrer Nieder- 
lunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zengniß eines 
approbinten Arztes dies für zulässig erklärt. — Diese Bestimmung gilt für die Beschäftigung in Fabriken und den 
im § 154 Absatz 2 der Gewerbeordnung benannten gewerblichen Anlagen: hinsichtlich ihrer Anwendung auf Werk- 
stattsbetriebe bobdgleichr 154 Absatz 3 und 4 daselbst, sowie Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes, betressend Abänderung 
der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891. 
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