Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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eine bereits zur Zeit ihrer Anmeldung eingetretene Krankheit keinen Auspruch auf Unterstützung,]E) 
lkeinen Unterstützungsanspruch, wenn der Unterstützungsfall eintritt, bevor (sechs) Wochen seit ihrer 
Anmeldung verstrichen sindl. 
[Hinsichtlich des Begiuns der Unterstützungsansprüche für Familienangehörige bewendet es beie 
den Bestimmungen des § 21.) 
*23. 
Mitgliedern, welche in Folge eintretender Erwerbslosigkeitt) aus der Kasse ausscheiden und 
sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten,6) verbleibt für ihre Person der Anspruch auf 
Krankenunterstützung, Wöchnerinnen-Unterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen, 
welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem 
Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindestens drei 
Wochen unnunterbrochen einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse 
augehört haben. 
n Fällen dieser Art wird die Krankenunterstützung bis zur Dauer von 13 Wochen nach 
näherer Beßimmung des § 6 Absatz 2 des Gesetzes, die Wöchnerinnen-Unterstützung für die in §20 
Absatz 1 Ziffer 2 des #Krankenversicherungsgesetzes bezeichnete Zeit, das Krankengeld im Betrage 
der Hälfte des der Bemessung zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns lwirklichen Arbeits- 
verdienstes), das Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt.]) 
II. Leistung der Unterstützungen. 
* 24.) 
Die im §14 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem (städtischen Krankenhauses lvon 
der Kasse bestimmten Krankenhausel. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus ausgenommen 
sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt() leinen der Kassenärzte] und 
die Lieferung der Arznei#E) durch die mit der Kasse in Geschäftsverbindung stehendeln) Apothekeln) 
gewährt. Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser 
entstandenen Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. 
[Die Auswahl unter den Kassenärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krank- 
heit darf jedoch ohne Zustimmung des behandeluden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.) 
Die im § 13 Ziffer 2 bezeichneten Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung des 
Kassenarztes % näherer vom Vorstande zu treffender Regelung verabfolgt. 
(5) Soll fir Witglieder der fraglichen Art auf Grund des § 26 Absatz 2 Ziffer 4 des Gesetzes eine Karenz- 
zeit cingeführt werden, so sind statt der Worte in der ersten Klammer die in der zweiten zu wählen. 
Zu 8 23. 
(1) Vergleiche § 28 des Gesetzes. Erwerbslose dieser Art zahlen leine Beiträge und haben leine Stimmrechte. 
(?) Das Statut kann hiervon nach Lage der örtlichen Verhälinisse Ausnahmen zulassen. 
() Fällt aus, wenn und soweit die Kasse nur die Mindestleistungen gewährt. 
Zu §s S 24. 
1) Vergleiche 8 26a Absatz 2 Ziffer 20 des Gesetzes und § 56 Absas 1 Ziffer 8 des Statuts. 
4 ) CEnthält das Statut keine Bestimmungen über die Bestellung von Nassenärzten, so muß die Kasse für die 
ärztliche Hilfsleisung iedes Arztes nach angemessenen Säten (evenmnell nach landesrechtlich festgestellten Taren) 
Zahlung leisten. Hierdurch können der Kasse unter Umständen sehr erhebliche Kosten erwachsen. Ohne ausdrückliche 
Bestimmung im Statm steht der Rassenverwaltung die Bestellung besonderer Nassenärzte mit der Maßgabe, daß 
Hilfs eleistungen anderer Aerzte, von dringenden JFällen abgesehen, nicht bezahl! zu werden brauchen, nach den Be- 
stimmungen der Novellec zum Krankenversicherungsgeses nicht mehr zu. 
(3) Die Verabfolgung der Arzueien wird in der Regel am zweckmäßigsten so geordnet, daß die vom Rassen- 
arzte zu verschreibenden Rezepte mil der Angabe, daß sie für ein Kassenmitglied bestimmt seien (enva durch Slempel), 
auf die (eine oder mehrere) Apotheken, mit welchen die Kasse Lieferungsverträge abgeschlossen hat, auogestellt und 
von Zeit zu Zeil auf Nechnung bezahlt werden.
	        
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