Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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[Die Beiträge sind für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Kasse angehört hat, 
ihrem vollen Betrage nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag bis 
Sonntag einschließlich.), 
C. Einzahlung. 
*l 32. (A) 
Die Beiträge (sind an jedem Montage für die beginnende Woche einzuzahlen (#) swerden an 
jedem Montage für die beginnende Woche vom Kassenboten auf Grund einer vom Kassenführer auf- 
gestellten Hebeliste abgeholt).0) 
Für Diejenigen, welche im Laufe einer Woche Mitglieder der Kasse werden, ist der auf diese 
Woche entfallende, tageweise zu berechnende Beitrag list für diese Woche der volle Wochenbeitrag)“) 
an dem nächstfolgenden Zahlungstermine zu entrichten. 
Das Eintrittsgeld ist mit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen.) 
oder 
8 32. (B) 
[Die Beiträge sind alle Vochen je für die abgelaufene Beitragsperiode (vostnumcrando) 
zu entrichten. Sie sind je am letzten (Sonnabend] der Beitragsperiode fällig und werden demnächst 
durch den Kassenboten auf Grund der aufsgestellten Hebeliste abgeholt. 
Scheidet das Mitglied vor Ablauf der Beitragsperiode aus der Beschäftigung aus, so kann 
der Beitrag für dasselbe von Amtswegen oder auf Antrag des Arbeitgebers schon vor iblauf der 
Beitragsperiode eingezogen werden 
Das Eintrittsgeld ist dem resen fälligen Beitrage einzuzahlen.)] 
8 33. 
Für diejenigen Kassenmitglieder, welche der Kasse auf Grund der Versicherungspflicht an- 
gehören (8 2), haben deren Arbeitgeber zu den im § 32 bezeichneten Fälligkeitsterminen die Beiträge 
und Eintrittsgelder einzuzahlen, und zwar 
ein Drittel der Beiträge aus eigenen Mitteln, 
zwei Drittel der Beiträge und die vollen Eintrittsgelder für Rechnung der von ihnen 
beschäftigten Kassenmitglieder. 
Sie haben die Beiträge für jedes von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Mitglied solange 
zu zahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung erfolgt i 
(Scheidet ein rechtzeitig abgemeldetes Mitglied znl. der bisherigen Beschäftigung innerhalb 
leiner Wochelse) aus, für welche der Beitrag bereits gezahlt ist, so ist der letztere für die Tage 
nach dem Austritt so ist der letztere, falls die Mitgliedschaft länger als eine Woche gedauert hat, 
für die übrigen vollen Wochen der Beitragsperiode“) zurückzuzahlen.]“ 
werden, wenn und soweit die Verschiedenheit dieser Gewerbszweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit 
der Erkrankungsgefahr bedingt. Festseuungen dieser Art bedürsen der besonderen Genehmigung der höheren Ver 
waltungsbehörde. Es ist zwedmäßig, diese Genehmigung vor der Einreichung des Staints behufs dessen Ge- 
nehmigung einzuholen. 
(* Vergleiche § 52 * 3 des Gesetzes. 
u § 32. 
(Die erste Fassung n zu wählen, wenn die Beiträge im vorans, die zweite, wenn sie postnumerande 
entrichten werden sollen (5 52 Absatz 1 des Gesetzes). 
) Die Zahlungsperioden sind den üblichen Lohnzahlungeperioden anzupassen oder, salle dies zur Er 
beichterung der Einkassirung rathsam erscheint, noch länger zu bemessen. 
. Eince solche Bestimmung trägt dain bei, die Zahl der Rückstände zu vermindern. 
1) D eingeklammerten Worte sind zu wählen, wenn § 31 Absat 2 eingestellt wird. 
;½) Vorschrift des Gesetzes, § 52 Absatz 1 Sau 3. 
Zu § 33. 
(1) Vergleiche §51 Absau 1 und § 52 des (esetzes. 
"*Hier ist die Beitragsveriode einzurücken. 
(3, Vergleiche § 52 Absatz 3 des Gesetzes. 
„ Dieser Absan ist nur dann aufzunehmen, wenn die Beiträge im voraus entrichtet werden (§ 32 A).
	        
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