Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 49. 661 
Vorstehende Bestimmungen gelten auch für versicherungspflichtige Kassenmitglieder, welche der 
Kasse freiwillig beitreten, obwohl sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer die Mindestleistungen 
gewährenden Hilfskasse ohne Beitrittszwang (§ 75 des Gesetzes) von dem Beitritt zur Orts-Kranken- 
kasse befreit sind (§ 5 Ziffer 4). 
§ 34.4% 
Die im § 33 bezeichneten Kassenmitglieder sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträge, 
letztere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels, bei den Lohnzahlungen sich ein- 
behalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den auf die Kassenmitglieder ent- 
fallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, 
auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu vertheilen. Diese Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch 
Mehrbelastungen der Kassenmitglieder herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfeunig abgerundet 
werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der 
Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden. 
Hat der Arbeitgeber Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Verpflichtung zur Ent- 
richtung von Beiträgen zwar vom Arbeitgeber anerkannt, von dem Kassenmitgliede oder der Kasse 
aber bestritten wurde und erst durch einen Rechtsstreit (§ 68) hat festgestellt werden müssen, oder 
weil die im § 49a des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige einer Hilfskasse über das Ausscheiden eines 
versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse oder das Uebertreten eines solchen in eine niedrigere 
Mitgliederklasse erst nach Ablauf der im Absatz 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet 
worden ist, so findet die Wiedereinziehung des auf das Kassenmitglied entfallenden Theils der Bei- 
träge ohne die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt. 
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, 
sind, solange für sie nicht eine Anordnung der im § 52a des Gesetzes bezeichneten ArtE) getroffen 
worden ist, verpflichtet, die im Absatz 1 zugelassenen Lohnabzüge zu machen und deren Betrag sofort, 
nachdem der Abzug gemacht worden ist, an die Kasse abzuliefern. 
8 35. 
Diejenigen Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des § 5 Absatz 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 lund 
Absatz 4) oder des § 9 freiwillig angehören, haben die Eintrittsgelder und die vollen Kassenbeiträge 
selbst zum Fälligkeitstermin (§ 32) an die Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden. 
8 36. 
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Krankenunterstützung Beiträge 
nicht gezahlt. 
D. Zusatzbeiträge. 
837. 
(Kassenmitglieder, welche den Antrag auf Gewährung der im § 21 Absatz 1 lit. a und b 
bezeichneten Familien-Unterstützungen gestellt haben, sind zur Entrichtung besonderer Zusatzbeiträge 
# Zu § 34. 
(1) Vergleiche § 53 des Gesetzes. 
(i) Die auf Grund des §5 52 a des Gesetzes von der Aufsichtsbehörde gelrossenen besonderen Anordnungen 
über die Einzahlung der Beiträge sind den Arbeitgebern schriftlich mitzutheilen und von letzteren den versicherungs- 
pflichtigen Kassenmitgliedern bekannt zu machen. 
In g 35. 
Vergleiche § 27 Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes. 
au § 36. 
Vergleiche § öla des Gesetzes. 
In §5 37. 
Vergleiche § 22 Absatz 2 und § 520b des Gesetzes. Die Zusatzbeiträge sind für alle, welche Familiennnter- 
stützung in Aufpruch nehmen, nach gleichen Grundsätzen sestzusetzen. 
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