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verpflichtet. Dieselben werden für jedes Familienmitglied, dessen Unterstützung in Krankheitsfällen
beansprucht wird, lauf wöchentlich . . . . Pf. festgesetzt] lvon dem Kassenvorstande allgemein fest-
gesetzt und durch die im § 66 bezeichneten Blälter veröffentlicht.)
[Die Kassenmitglieder haben diese Zusatzbeiträge selbst zu den im § 32 angegebenen Fälligkeits-
terminen an die Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden.) Die Verpflichtung zur Zahlung
dieser Zusatzbeiträge erlischt, abgesehen von der Haftung für Rückstände, mit dem Zeitpunkte, an
welchem nach § 21 Absatz 4 der Anspruch auf Gewährung der vorbezeichneten Unterstützungen auf-
hört.] [Die Zusatzbeiträge sind auch während der Dauer von Erkrankungen der Angehörigen und
während des Wochenbetts der Ehefrau fortzuentrichten.)
E. Quittungsbücher.
3.
Für jedes Kassenmitglied wird ein Quittungsbuch ausgefertigt, welches eine Angabe über die
Höhe der Beiträge (8 31) und der eintretendenfalls zu gewährenden Unterstützungen enthält.
Dasselbe wird bei der ersten Beitragszahlung, sofern dieselbe durch den Arbeitgeber erfolgt,
diesem, andernfalls dem Kassenmitgliede eingehändigt.
Jede Zahlung von Beiträgen und Eintrittsgeldern ist in dem Quittungsbuche (durch den
Rechnungs= und Kassenführer] ldurch den Kassenboten] zu quittiren. Diese Quittung ist für die
Kasse verbindlich.
Kassenmitgliedern, für welche die Einzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber erfolgt, ist
das Quittungsbuch bei jeder Lohnzahlung zur Einsicht vorzulegen) und beim Ausscheiden aus der
Beschäftigung einzuhändigen. “)
(Kassenmitgliedern, welche die im § 37 vorgesehenen Zusatzbeiträge zu entrichten haben, wird
bei der ersten Zahlung derselben ein besonderes Quittungsbuch zum entsprechenden Gebrauch ein-
ehändigt.)
V. Verwaltung der Kasse.
# 39.
Die Angelegenheiten der Kasse werden durch den Vorstand und die Generalversammlung
verwaltet.
A. Kassenvorstand.
Zusammensetzung und Wahl.
* 0. () )
Der Vorstand besteht zunächst aus 6 19, 12 r2c.]) Mitgliedern.
Die Wahl derselben erfolgt durch die Generalversammlung (vergleiche § 51) in der Weise, daß
Zu §& 38.
(4) Solange der Arbeitgeber für die Zahlung der Beiträge verhaftet ist, wird ihm auch die Aufbewahrung
des Quittungsbuches einzuräumen sein. Die Gewährung der Einsicht ist nothwendig, um dem Mitgliede die Kontrole
der Lohnabzüge zu ermöglichen.
(#) Zweckmäßig, um dem Ausscheidenden gegenüber einer Kasse, welcher er später beitritt, auf einfache Weise
den nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes erforderlichen Nachweis zu ermöglichen.
zu § 40.
(1!) Für die Bildung des Vorstandes ist Folgendes zu beachten:
a) den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung im Vorstande zu, welche nach dem Verhältniß
der von ihnen aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu bemessen ist und nicht mehr als ½ der
Stimmen ausmachen darf;
b) der Vorstand muß von der Generalversammlung gewählt sein und zwar in geheimer Wahl und so,
daß Kasseumitglieder und Arbeitgeber ihre Vertreter jeder für sich wählen;
ID) die Vertreter der Kassenmitglieder müssen aus der Mitte derselben gewählt werden; die Arbeitgeber
können auch andere Personen (Geschäftsführer oder Betriebsbeamte der beitragspflichtigen Arbeitgeber)
zu ihren Vertretern wählen;
ch die Arbeitgeber können auf die Vertretung im Vorstande verzichten, dürfen dann aber die Vertretung
nur mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen.