Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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gewährende Vergütung führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich 
I, erhalten jedoch für den durch Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeit- 
verlust und entgehenden Arbeitsverdienst eine Entschädigung von monatlich .... Marks.“é) Noth- 
wendige, durch die Amtsführung erwachsende baare Auslagen sind den Vorstandsmitgliedern aus 
der Kasse zu ersetzen. 
8 44. 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von . . .. Jahren einen Vorsitzenden, 
einen Stellvertreter desselben lund einen Schriftführer!. [Von den Vorsitzenden muß einer ein 
Arbeitgeber, einer ein Arbeiter sein.) 
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Behinderung oder im Auftrage 
desselben. 
8 45. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn smehr als] die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ssind) 
ist. Das Stimmrecht kann nicht durch Vertreter ausgeübt werden. Der Vorstand faßt seine 
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. 
* 46. 
[Allmonatlich] ist eine ordentliche Sitzung des Vorstandes abzuhalten. 
Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Sitzungen ganzuberaumen. Er ist verpflichtet, inner- 
halb seiner Woches] eine solche abzuhalten, wenn dies von 2 I3] Vorstandsmitgliedern unter Angabe 
der Verhandlungsgegenstände sschriftlich) beantragt wird. 
Zu allen Sitzungen, welche nicht zu bestimmten, durch Vorstandsbeschluß festgesetzten Sitzungs- 
zeiten stattfinden, hat der Vorsitzende die Mitglieder mindestens 24 (48) Stunden vorher sschriftlich 
einzuladen. 
§ 47. 
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsthenden eröffnet, geleitet und geschlossen. 
Die gefaßten Beschlüsse sind (vom Schriftführer] svom Vorsitzenden] unter Angabe des Tages 
der Sitzung und der in derselben Anwesenden sin ein Protokollbuch einzutragen] saufzuzeichnen] und 
von den letzteren zu unterzeichnen. 
Obliegenheiten des Vorstandes. 
8 48. 
Der Vorstand hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts und des Krankenver- 
sicherungsgesetzes die gesammte Verwaltung der Kassenangelenheiten, insonderheit auch die Vermögens- 
verwaltung wahrzunehmen, soweit nicht durch § 56 die Beschlußunahme der Generalversammlung 
vorgeschrieben ist. ) Er hat die Beschlüsse der Generalversammlung, soweit diese nicht etwas anderes 
(2) Diese Entschädigung darf nicht den Charakter einer Vergütung für Mühewaltung annehmen: sie ist also 
nur dann zu gewähren, wenn aus der Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte in nicht unerheblichem Umfange ein 
Verlust an Zeit, welche sonst anderweit nutzbringend verwendet werden könnte, oder ein Verlust an Arbeitsverdienst 
wahrscheinlich ist, und immer nur in mäßigem Betrage. 
Zu § 44. 
Hier ist dieselbe Periode 31 wählen, wie für die Ernennung des Vorstandes. 
Zu § 45. 
Vergleiche § 38a an 2 des Gesetzes. 
8 46. 
Ob die ordentlichen 3 Sal6- iungen in längeren oder kürzeren Zwischenräumen stattfinden sollen, wird 
von dem Umfang der Kasse nt -heer Geschäfte abhängen. 
) Der § 36 des qoehte —W daß, soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach 
Lorsch#l des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, die Beschlußunahme der Gencralversammlung zusteht.
	        
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