Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

54 
Art. 9. 
Abs. I des Art. 39 erhält folgende Fassung: 
Ausländer, welche auf bayerischem Gebiete ohne nach Bayern förmlich ein- 
gewandert zu sein, eine Ehe schließen wollen, haben der Distriktsverwaltungs- 
behörde des Ortes, an welchem der das Aufgebot anordnende zuständige Standes- 
beamte seinen Sitz hat, den Nachweis vorzulegen, daß nach den im Heimat- 
lande des Mannes geltenden Gesetzen diese Eheschließung zulässig ist und die- 
selben Wirkungen hat, wie wenn sie im Heimatlande selbst erfolgt wäre. 
Gegeben zu München, den 17. März 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v.Feilitzsch. Frhr. v. Leourod. v. Safferling. Dr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.