Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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ausdrücklich bestimmt, auszuführen, und für die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen Sorge 
zu tragen, welche der Kasse nach § 41 des Krankenversicherungsgesetzes (hinsichtlich der Einreichung 
der Uebersichten und Rechnungsabschlüsse an die Aufsichtsbehördej obliegen. 
(Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kasse mit Einschluß derjenigen Geschäfte 
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist, wird 
von dem Vorsitzenden lin Gemeinschaft mit dem Schriftführer) wahrgenommen. Seine lihre] Legitimation 
bei allen Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin be- 
zeichneteln] Personlen] zur Zeit die bezeichneteln] Stelleln] im Vorstande bekleidetlen].)C) 
oder 
[Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich auch in denjenigen Geschäften 
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Seine 
Legitimation bei allen Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aussichtsbehörde, daß die 
darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.] 
8 49. 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß 
jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. [Ist die Anzeige nicht 
erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen 
wird, daß sie letzteren bekannt war.) 
50. 
Soweit die Geschäftsordnung nicht durch vorstehende Bestimmungen geregelt ist, wird sie durch 
eigene Beschlüsse des Vorstandes festgestellt. 
B. Generalversammlung. 
Zusammensetzung. 
S öl. (A)i 
Die Generalversammlung besteht aus « · 
1. sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte sind; 6) 
Dieser Bestimmung kann auch dadurch entsprochen werden, daß die der Generalversammlung vorbcehaltenen Angc- 
legenheiten aufgezählt und alle übrigen Geschäfte dem Vorstande übertragen werden. Da sich die erstcren leichter 
erschöpfend Lußzählen lassen, als die mannigfalligeren Geschäfte des Vorstandes, so verdient das angegebenc Ver- 
fahren den Vorzug. » * 4 
e) Wo der Vorstand einigermaßen zahlreich ist, empfiehlt es sich, auf Grund dies; 35 Absatz 1 Satß 3 des 
Gesetzes dem Vorsitzenden allein oder in Gemeinschaft mit einem anderen Mitgliede die Vertretung nach außen zu 
übertragen. Die Legitimation ist auch in diesem Falle auf die im § 35 Absatz 2 des Gesetzes bezeichucte Weise 
zu beschaffen. 
u § 49. 
Vergleiche § 34 Absatz 2 des Gesetzes. 
Zu § 51. 
)Für die Bildung der Generalversammlung ist Folgendes zu beachten: 4 
a) Für die Kassen, welche weniger als 500 Mitglieder zählen, kann die Generalversammlung aus Ver- 
tretern bestehen; für Kassen mit 500 und mehr Mitgliedern muß die Gencralversammlung aus Ver- 
tretern bestehen (6 37 des Gesetzes). % 
b) Die Zusammensetzung der Generalversammlung muß durch das Staiut geregelt werden (vergleiche 
*23 Absatz 2 Ziffer 5 des Gesetzes). · . 
c) Den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung in der Generalversammlung zu, welche nach dem 
Verhältniß ihrer Beiträge zu bemessen ist und ein Driktel der Gesammtvertretung nicht übersteigen 
darf (vergleiche § 38 des Gesetzes). # 4 4 » · 
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