Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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2. aus denjenigen Arbeitgebern, welche für Kassenmitglieder Beiträge aus eigenen Mitteln 
zu leisten haben. 
Arbeitgeber sind berechtigt 6), sich in der Generalversammlung durch ihre Geschäftsführer oder 
Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der Vertretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der 
Generalversammlung Anzeige zu machen. * übrigen darf das Stimmrecht nicht durch Bevoll- 
mächtigte oder Stellvertreter ausgeübt werden. 
In der Generalversammlung führt jedes stimmberechtigte Kassenmitglied zwei Stimmen und 
jeder stimmberechtigte Arbeitgeber für jedes von ihm beschäftigte stimmberechtigte Kassenmitglicd eine 
Stimme. .) (Für Arbeitgeber ruht das Stimmrecht, solange sie mit der Zahlung von Beiträgen 
im Rückstande sind.] Die Zahl der den erschienenen Arbeitgebern oder ihren Vertretern hiernach 
zustehenden Stimmen wird in jeder Generalversammlung vor Beginn der weiteren Verhandlungen 
vom Vorsitzenden festgestellt und verkündet. 
oder (8) 
/ 51.(03)6 
[Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der Kassenmitglieder und Arbeitgeber, welche 
in geheimer Wahl aufl Jahre gewählt werden. Die Kassenmitglieder haben die Vertreter 
aus ihrer Mitte zu wählen; die Arbeitgeber können zu Vertretern auch Geschäftsführer oder Be- 
triebsbeamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber wählen. 
Die Wahl der Vertreter der Kassenmitglieder erfolgt in Abtheilungen. 
Die Kassenmitglieder jedes der im § 1 bezeichneten Gewerbe bilden eine Abtheilung. C) 
Jede Abtheilung wählt für je 10 (15, 20 2c.] dem betreffenden Gewerbszweige angehörende 
Kassenmitglieder einen Vertreter. 6) Ist die Zahl der Kassenmitglieder nicht durch 10 (15, 20 2c.] 
E) Das * har entwed er die Bestimmung zu treffen, daß die Generalversammlung aus sämmtlichen 
stimmberechtigten Kafsemitgliedern und Arbeitgebern bestehen soll, oder, daß sie aus Vertretern bestehen soll. 
Eine Bestimmung, nach welcher die Generalversammlung nach der wechselnden Zahl der Kassenmitglieder bald aus 
sämmtlichen Stimmberechtigten, bald aus Vertretern bestehen soll, würde in der Ausführung zu Schwierigkeiten 
und zu Zweifeln über die Giltigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung führen. Soweit nicht schon aus 
anderen Gründen die Zusammensetzung aus Vertretern zweckmäßig scheint, ist sie daher stets dann vorzuziehen, 
wenn die Möglichkeit einer Vermehrung der Mitgliederzahl auf 500 und mehr nahe liegt, weil sonst in diesem 
Falle eine Siantenänderung erforderlich wird. 
itere Beschr ränkungen siw für den Fall, daß die Generalversammlung nicht aus Vertretern besteht, 
nach § * Nbsh des ht unzulässig. 
(0 Süsati1# § 38a Absatz 1 des (# Feseges 
(5) Diese Nezekung 31 die Wirkung, daß die Arbeitgeber bei Kassen, welche nur Mitglieder zählen, deren 
Arbeitcbber Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten haben, ein Drittel sämmtlicher Stimmen führen, dagegen bei 
Kassen, welche auch andere Rit lieder zählen, eine der Zahl der letzteren und folgeweise ihrer Beitragsverhältnisse 
entsprechende Mindernng ihres Stimmgewichtes erleiden. Sie erscheint daher als die einfachste Art, der gesetzlichen 
Anforderung zu genig 
die Emncralbersammiung aus Vertretern bestehen, so sind verschiedene Arten der Wahl der Vertreter 
Möglich; r, 
n) die Vertreter werden von sämmtlichen Stimmberechtigten (jedoch getreunt für Kassenmitglieder und 
Arbeitgeber) in einem Wahlakte ohne nähere Bestimmung über die zu Wählenden gewählt; 
h) die Wahl erfolgt in derselben Weise, aber so, daß die Vertreter in einem festgestellten Verhältniß 
verschiedenen Klassen der Wähler angehören müssen; 
) die Wahl erfolgt nach Abtheilungen der Stimmberechtigten, welche entweder nach örtlichen Bezirken 
oder nach Klassen gebildet werden. Bei großer Mitgliederzahl ist schon um der Erleichterung der 
Wahlakte willen die Wahl nach Abtheilungen vorzuziehen; bei Kassen, welche verschiedene Gewerbs-= 
zweige umfassen, sind die Abtheilungen, sofern nicht der große Umfang des Kasseubezirks einc örtliche 
Eintheilung nöthig macht, am besten nach Gewerbszweigen zu bilden. 
()) Hier können auch die einzelnen Abtheilungen namentlich aufgeführt werden, was sich besonders daun 
empfiehlt, wenn wegen zu geringer Mitgliederzahl einzelner Gewerbszweige mehrere derfelben zu einer Abtheilung 
ies werden müssen. 
Diese Regelung verdient vor der Festsehung bestimmter Zahlen für die zu wählenden Vertreter den 
Vor engi 8 sie dem Wechsel der in den einzelnen Wahlabtheilungen vorhandenen Mitglieberzahl Rechnung trägt 
und d die ne Grundlahe= für die einsachste Bemessung des Stimmverhältnisses der Arbeitgeber in der Generalversamm- 
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