Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

K 49. 6690 
Geschäftsordnung der Generalversammlung. 
8 52. 
Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angabe der Gegenstände der Verhand- 
lungen durch eine wenigstens [I! Woche vorher durch das im § 66 bezeichnete Blatt (sowie durch 
Anschlag in den Herbergen der betheiligten Gewerbe] zu erlassende Einladung berufen 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt #) 
1. im [November] jedes Jahres zur Wahl des Ausschusses für die Prüfung der Rechnung 
des laufenden Jahres und zur Vornahme der erforderlichen Neuwahlen für den Vorstand; 
2. im [Aprils6) jedes Jahres zur Beschlußfassung über die Abnahme der Rechnung des 
Vorjahres. 
Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfniß. Die Berufung 
der Generalversammlung muß binnen Wochen erfolgen, wenn der szehnte TheilsC) ihrer Mit- 
glieder schriftlich darauf anträgt. 
Die Gegenstände der Verhandlungen hat der Vorstand zu bestimmen; er muß unter dieselben 
alle Beschwerden, welche von Kassenmitgliedern oder beitragzahlenden Arbeitgebern gegen seine Ver- 
waltung eingebracht werden, sowie alle Anträge, welche von mindestens Mitgliedern der Ge- 
neralversammlung sschriftlich)) gestellt werden, aufnehmen. 
g 53. 
Der Vorsitzende des Vorstandes eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen der General- 
versammlung. Befinden sich unter den Gegenständen der Verhandlungen Beschwerden oder Anträge, 
welche die Geschäftsführung des Vorstandes betreffen, so hat er sofort nach der Eröffnung die 
Wahl eines anderen Leiters der Versammlung herbeizuführen. Dieselbe erfolgt durch Abstimmung 
über die aus der Mitte der Versammlung Vorgeschlagenen nach der Reihenfolge der Vorschläge 
mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. 
Der Leiter der Versammlung beruft zu seiner Unterstützung ein Kassenmitglied sowie einen 
Arbeitgeber oder den Vertreter eines Arbeitgebers als Beisitzer und ernennt einen Schriftführer. 
Der Leiter der Versammlung hat das Recht, Mitglieder der Generalversammlung, welche 
seinen zur Leitung der Versammlung oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen 
Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem Versammlungsraum zu verweisen. 
5 54. 
Die erste Generalversammlung wird von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde berufen 
und geleitet 
Generalversammlungen, welche auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder von dieser anberaumt 
sind, werden auf Anordnung derselben von einem von ihr Beauftragten geleitet. (4) 
3u § 52. 
G1) Die Termine für die ordentlichen Generalversammlungen müssen mit Rücksicht aus das lKöechnungsiahr 
und die Wahlperioden gewählt werden. » ½m 
(6) Hier ist ein Termin zu wählen, bis zu welchem die Revision der Nechuung durch den Ausschuß erfolgt 
sein lann. 4 
(7) Hier kann auch eine andere Qnote oder eine feste Zahl eingestelli werden. * 
“4) Die Forderung schriitlicher Anträge dient zur Vermeidung von Zweifeln und Streitigkeiten. 
au g 53. 
Dies Verfahren kann auch allgemein vorgeschrieben werden, so daß der Vorsitzende des Vorstandes immer 
nur die Generalversammlung zu cröffnen und sofort die Wahl des Leiters herbeizuführen hat. 
Zu § 54. 
() Vergleiche § 45 Absatz 4 des Gesenzes. 
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