Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden 
gefaßt. Getreunt von den (Vertretern der affenminlicher lu! und den (Vertretern der] Arbeit- 
geber (u] muß Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt: 
a) um eine Erhöhung der Beiträge über drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem 
die Unterstützungen zu bemessen sind und diese Erhöhung nicht zur Deckung der ge- 
seblichen Mindestleistungen erforderlich ist (§S 31 des Gesetzes); 
b) um eine Erhöhung der Beiträge über 4⅛ Prozent bessenkten Betrages, nach welchem 
die Unterstützungen zu bemessen sind und diese Höbe erforderlich ist, um die gesetzlichen 
Mindestleistungen gewähren zu können (§ 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes); 
Jc) um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbs- 
unfähigkeit ab sowie für Sonn= und Festtage (8§.21 Ziffer la des Gesetzes), sofern der 
Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds nicht erreicht ist. 
Soweit nicht geheime Wahl vorgeschrieben ist (§ 40 Absatz 4, § 51 und § 5la), erfolgt die 
Abstimmung durch (Aufstchen und Sitzenbleiben] [Erheben der Häwel. Nur wenn der Leiter der 
Versammlung und seine Beisitzer sich über das Ergebniß der Abstimmung nicht einigen, erfolgt 
Zählung der Stimmen unter Namensaufruf. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Vorsitzenden den Ausschlag. 
Angelegenheiten, welche bei der Berufung der Generalversammlung nicht als Gegenstände der 
Verhandlung bezeichnet sind, dürfen zur Verhandlung und Beschlußnahme nur zugelassen werden, 
wenn aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt, oder wenn es sich um einen Antrag 
auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt. 
Obliegenheiten der Generalversammlung. 
56. # 
Außer den von ihr vorzunehmenden Wahlen liegt der Generalversammlung ob: 
1. Beschlußnahme über alle Angelegenheiten, bei welchen eine Abänderung des Statuts in 
Frage kommt,#G) (namentlich auch 6) über die Ausscheidung eines der im §1 bezeichneten 
Gewerbszweige,“") über die Aufnahme weiterer Gewerbszweige oder Betriebsarten, auch 
dann, wenn sie der Kasse durch die zuständige Behörde zugewiesen worden sind (88 18a, 
43a, 47 Absatz 6 des Krankenversicherungsgesetzes), sowie über Abänderungen der Unter- 
stützungen und Beiträge, soweit sie nicht statutenmäßig in Folge einer veränderten Fest- 
setzung der durchschnitllichen Tagelöhne eintritt; 
Beschlußnahme über die Auflösung der Kasse #% 
Beschlußnahme über den Beitritt der Kasse zu einem Verbande mehrerer Krankenkassen 
oder Gemeinde-Krankenversicherungen“) (§8 46, 4605 des Krankenversicherungsgesetzes) 
## 
Die Beschlußfassung der Gencralversammlung kann für einzelne Angelegenheiten, z. B. wenn es sich um Ab- 
änderung des Statuts oder Auflösung der Kasse handelt, von besonderen Voraussetzungen z. B. von der Anwesen= 
heil eines bestimmten Theiles der Mitglieder, sowie von einer über die absolure Mehrheit hinausgehenden Stimmen 
zahl (1/, /) abhängig gemacht werden. Nothwendig ist dies, abgesehen von den im Absatz 1 des Paragraphen 
vorgesehenen Fällen, nicht. Auch die Vorschrift des § 23 Absatz 2 Zisser 6 des Gesetzes erfordert keine besondere 
Bestimmung, da in Ermangelung einer solchen die allgemeinc Bestimmung über die Beschlußnahme der General: 
versammlungen auch bei Beschlüssen über Statutenänderungen Amwendung findet. 
Zu §§ 56. 
( Vergleiche * Bemerkung' 1 zu 8 48. 
*vlyr Tiese= Beschlußnahme muß der Generalversammlung vorbehalten werden (vergleiche § 36 Zisser 3 des Gesetzes). 
Die besondere Aufführung dieser beiden Gegenstände ist nicht nothwendig, aber zur Vermeidung von Irr- 
thümert, # empfehlen. 
Vergleiche 8 48 Absav 2 des Gcsetzes. 
Vergleiche § . 12 Atund B des Statuts. 
16 Vergleiche &§ 47 Absatz 2, 48 Absatz 1 des Gesetzes. 
Vergleiche § 46 Absutz 1 des Gesetzes.
	        
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