Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 49. 671 
lund über das für denselben zu errichtende Statut),“) sowie Beschlußnahme über den 
Austritt aus dem Verbande oder die Auflösung desselben:) 
Abnahme der Jahresrechnunge“") und die Bestellung eines aus (3) Mitgliedern besteh- 
enden Ausschusses zur Vorprüfung derselben; 
Beschlußnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstands- 
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen sind, und Wahl der damit zu Beauf- 
tragenden #u#) 
6. Entscheidung über Beschwerden von Kassenmitgliedern und Arbeitgebern gegen den Vorstand; 
Beschlußnahme über Anträge von Mitgliedern der Generalversammlung; 
[8. definitive Genehmigung der vom Vorstande abzuschließenden Verträge mit Aerzten, Apo- 
thekern und Krankenhäusern; 
(19. definitive Feststellung der Vergütung für den Rechnungsführer und der von demselben 
zu stellenden Kaution ;K) 
[10. Festsetzung des Betrages der für Mahnungen an 44 Einzahlung rückständiger Beiträge 
oder Eintrittsgelder zu entrichtende Mahngebühr; 
[I1. Beschlußnahme über Vorschriften, betreffend die nankennaeldung, das Verhalten der 
KrankenCle) und die Krankenaufsicht; % 
12. Berathung und Beschlußnahme über alle Angelegenheiten, welche ihr zu diesem Zweck 
von dem Vorstande oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. % 
Die gemäß Ziffer 11 beschlossenen Vorschriften über die Krankenmeldung, das Verhalten der 
Kranken und die Krankenaufsicht bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehördel") und sind durch 
das im § 66 bezeichnete Blatt [sowie durch Anschlag in den Herbergen der betheiligten Gewerbel 
bekannt zu machen. 
5( 
– 
— 
VI. Rechnungs= und Kassenführung. 
8 57. 
Die Rechnungs= und Kassenführung vird unter Beobachtung der Vorschriften des Kranken- 
versicherungsgesetzes, der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 41 Absatz 2 daselbst 
erlassenen Anordnungen und der Bestimmungen dieses Statuts, sowie nach Mahgabe der vom Vor- 
stande und der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse von einem [Rechnungs= und Kassenführer 
[Kassierer, Rendanten] wahrgenommen, welcher vom Vorstande unter Vorbehalt einer! ... monat- 
lichen) Kündigung augestellt wird und nicht Mitglied der Kasse zu sein braucht. Die demselben für 
seine Mühewaltung zu gewährende Vergülung und die Höhe der von ihm zu siellenden Kaution 
wird svorläufig) vom Vorstande (definitiv durch Beschluß der Generalversammlung festgestellt. 
(6, Für die Crrichtung des Verbandstatuls wird die Beschlußnahme der Generalversammlung nicht durch das 
Gese ersordert (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes); sie kann daher auch dem Vorstande überlassen werden. 
(0) Vergleiche § 46a Absatz 1 und 2 des Gesetzes. 
(10 Vergleiche § 36 Ziffer 1 des Gesetzes. 
6 %½ Vergleiche § 36 Ziffer 2 des Gesetzes. 
% Kann auch definitiv dem Vorstande überlassen werden. Zedenfalls empfiehlt es sich, dem Vorstande das 
Nccht einzura nien. jolche Vorträge mit vorlänfiger Wirlsamleit abzuschließen. 
Wie z 
Diese Festsetzung mierient nach §55 Absatz des Gesete der Genehmigung der Aussichtsbehörde. Ver- 
gleiche auch § 61 des Staiut 
(15) Weegleiche ð 264 bsab 1 isfer 2# des Gesetzes. Es kann den KNranken z. M. verboten werden, ohne 
Erlaubniß des Kassenvorstandes öffentliche Lokale oder Schankstellen iu besuchen oder Erwerbsarbeiten norzunehmen. 
10) Die Einführung einer regelmäßigen Krankenaussicht (durch Krankenbesucher, mit besonderen Meldeverpflicht- 
ungen u. s. w.), welche für Kassen größeren Umfangs allgemein sich empsiehlt, ist zur Bekämpfung der Simmation 
inebeionber- daun augezeigt, wenn das Krankengeld sehon vom Tagr dee Eimtritts der Erkranlung ab gezahlt wird. 
) Zweckmäßig, um dem Vorstande die Möglichkeil zu geben, Angelegenheiten, für deren Eutscheidung er die 
urn nicht übernehmen Ovill. zur Beschlusnahme der Gencralversammlung zu verstellen. 
16) Vergleiche § 26a Absatz 2 am Cude des Gesetzes. 
116*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.