Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

8 58. 
Der Rechnungs- und Kassenführer hat die Einnahmen und Ausgaben der Kasse von allen den 
Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und zu ver- 
rechnen, ebenso ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Zu anderen Zwecken, als den nach diesem Statut zu gewährenden Unterstützungen, der statuten- 
mäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten 
dürfen Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht gemacht und Beiträge von den Mit- 
gliedern und Arbeitgebern nicht erhoben werden.C) 
8 59. 
Die den Mitgliedern zu gewährenden Krankengelder hat der Rechnungs= und Kassenführer 
gegen Einlieferung der Krankenscheine (§ 26)0) zu zahlen. [Bei Beginn einer Erkrankung ist vor 
der erstmaligen Zahlung des Krankengeldes, lsofern einer der im § 17 bezeichneten Fälle vorliegt,] 
lstets!) die Bestimmung des Vorstandes einzuholen.) 
Die Sterbegelder und alle übrigen von der Kasse zu bestreitenden Ausgaben sind auf jedes- 
malige Anweisung des Vorsitzenden des Vorstandes zu leisten. 
8 60. 
Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu eut— 
schädigenden Unfall herbeigeführt ist, hat der Rechnungs= und Kassenführer, C) sofern mit dem Ab- 
lauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder her- 
gestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der Berufsgenossenschaft, bei 
welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, anzuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in 
Sektionen getheilt, so ist die Anzeige an den Sektionsvorstand zu richten. 
Der Rechnungs= und Kassenführer hat die Eintritssgelder und Beiträge alsbald nach deren 
Fälligkeit leinzukassiren] ldurch den Kassenboten einkassiren zu lassenl. 
Sofern die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet wird, hat der Beitreibung ein Mahnverfahren 
voranzugehen. Das Verzeichniß der Rückstände, welche uicht auf einmalige Mahnung binnen einer 
Frist von leiner] szweis Wocheln] zur Kasse gezahlt werden, ist lmonatlich) lalle zwei Monate] dem 
Vorstande zur Herbeiführung der Beitreibung der Eintrittsgelder und Beiträgel, sowie der zu em- 
richtenden Mahngebühr (§ 56 Ziffer 10)) vorzulegen. ) 
g 62. 
Vorräthige Gelder hat der Rechnungs= und Kassenführer (soweit sie nicht zur Deckung der 
laufenden Ausgaben erforderlich sindl), bis zur Beschlußfassung des Vorstandes über anderweite 
Zu § 58. 
(1) Vergleiche 5 40 Absaß 1 des Gesetzes. 
G6) Vergleiche § 29 Absat 2 des Gesectzes. 
Zu § 59 
(1) Für die Auszahlung der Nranlengelder kann der Einfachheit wegen auf jedesmalige Anweisung durch 
den Vorstand oder dessen Vorsitzenden verzichtet werden, soweil sich der Ansuruch und seine Höhe ans den Kranken= 
scheinen und den für das Mitglied bioher geleisteren Beilrägen ergibt. 
ZIn 60. 
(1) Nach E 76b des Geseses kann der Rassenvorstand auch eine andere Person mil Erstatuung dieser Anzeige 
beanftragen. Die Unterlassung der Anzeige kann von der Aussichtsbehörde mil Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark 
geahndet werden. l. 
(1) Vergleiche die Lesed 2 zu § 32. 
Vergleiche § 55 ven Gesetzes. 
8 62. 
Hier lann auch —* bestimmte Summe einnestellt werden, über welche hinans der Rechunngsführer vor 
rätbige Gelne- bei der Sparkasse zu belegen hat, oder es kann die Feststellung einer solchen Summe dem Vor- 
stande vorbehalten werden.
	        
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