Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Belegung, [nach Weisung des Vorstandes] der sSparkasse |zu übergeben. 
Verfügbare Gelder der Kasse sind, soweit sie nicht der Sparkasse übergeben 
werden, nach Beschluß des Vorstandes in folgender Weise zu belegen:(5 
1. 
2. 
Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur vorübergehenden 
Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben sind, sind bei der Aussichts- 
behörde oder nach deren Anweisung verwahrlich niederzulegen. 6) Die Belege über die Niederlegung 
sind vom Rechnungs= und Kassenführer mit den Beständen der Kasse zu verwahren. “) 
8 63. 
Die Kasse ist ldurch den Vorstand] (durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Zuziehung eines 
den Arbeitgebern und eines den Kassenmitgliedern angehörenden Vorstandsmitgliedes!“ 
lmonatlichs#) regelmäßig und jährlich mindestens einmal unvermutheterweise zu prüfen. Die Prüfung 
hat sich jedesmal auch auf die vorschriftsmäßige Belegung des Kassenvermögens und auf die Ver- 
wahrung der Belege über die Niederlegung der Werthpapiere zu erstrecken. 
8 64. 
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Nach Maßgabe der von der 
höheren Verwaltungsbehörde über Art und Form der Rechnungsführung alastenen Vorschriften sind 
die Kassenbücher zu führen und ist die Jahresrechnung aufzustellen.) Die letztere ist bis zum 
[15. Februar]E) des Folgejahres dem Vorstande einzureichen. 
Der Vorstand hat die vorgängig von ihm zu revidirende 6) Rechnung sammt Belegen bis zum 
[1. März] dem Nechnungsausschuß und demnächst mit den von letzterem gestellten und nicht erledigten 
Erinnerungen der Generalversammlung vorzulegen. 
Diese beschließt nach Anhörung des Vorstandes und des Rechnungsführers über die nicht 
erledigten Erinnerungen und nimmt — eintretendenfalls unter Vorbehalt der letzteren — die 
Rechnung ab. 
[Nach Abnahme der Jahresrechnung ist ein Rechunngsabschluß, wie solcher der Aufsichtsbehörde 
einzureichen ist, durch das im § 60 bezeichnete Blatt zu veröffentlichen lin den Herbergen der im 
& bezeichneten Gewerbszweige zur Einsicht der Kassenmitglieder niederzulegen.]/C) 
8 65. 
Die nach dem Jahresabschlusse verbleibenden Ueberschüsse fließen dem Reservefonds zu. 
(6) Vergleiche § 40 Absatz 3. 4, 5 des Gesetzes. Innerhalb der durch die Vormundschaftsordnung oder 
durch Absatz 4 a. a. O. gezogenen Grenzen kann üÜber die Belegung der Gelder durch das Statut Bestimmung 
getrossen werden. Um die Entscheidung des Vorstandes über die Art der Belegung zu erleichtern, empfiehlt es 
sich, die Aelegungsarten, unter dencu er wähten kann, durch das Stalnut sestzustellen. 
) Vergleiche § 40 Absav 2 des Gesetzes 
4) Eine Bestimmung über die esbenahenng der Niederlegungsscheinc in dieser oder anderer Weise ist rathsam. 
Zu § 63. 
C) Bei Kassen von juringen Umfange ist cine so häusige Nevision nicht erforderlich. 
(1) Nach § 23 Wrim 2 A#er 7 des Gesetzes muß das Staltut Bestimmung über die Aufstellung und 
Prüfung der Jahresrechnung treffen. Da alle höheren Verwaltungsbehörden ausf Grund des §# 11 Absatz 2 des 
Gesetzes über Art und Form der Nechnungsführung Vorschriften erlassen haben werden, so genügt es, im Stalut 
auf diese Vorschriften zu verweisen. 
6) Bei Bestimmung dieses, sowic des im folgenden Absatz in Klammern angegebenen Termins int voraus- 
gesetzt, duß die stanusbncher erst mit dem 31. Januar des Folgejahres abgeschlossen zu werden brauchen 
vorgängige Revision durch den Vorstand ist nicht nothwendig, aber bei größeren Kaffen zweck- 
mäßig, * i Aufgabe des Rechnungsausschusses zu vereinfachen. 
iese Bestimmung empfiehlt sich namentlich da, wo die Generalversammlung aus Vertretern besteht und 
bemmt — alle Kassenmitglieder an den Verhandlungen über die Rechnungsabnahme theilnehmen können.
	        
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