Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Reichen nach dem Jahresabschlusse die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben nicht 
aus, so ist der Fehlbetrag dem Reservefonds zu entnehmen. 
Der Reservefonds ist bis zur sdoppelten] Höhe der durchschnittlichen Ausgaben der letzten drei 
Rechnungsjahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu diesem Betrage zu ergänzen. Solange 
der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages 
der Kassenbeiträge zuzuführen.C) 
[Ergibt sich aus dem Abschlusse eines Rechnungsjahres, in welchem der Kasse weder außer- 
ordentliche Ausgaben noch außerordentliche Einnahmeausfälle erwachsen sind, daß dem Reservefonds 
zu der erforderlichen Ansammlung oder Ergänzung weniger als 10 Prozent des Betrages der Kassen- 
beiträge zugeflossen sind, oder der vorschriftsmäßige Bestand desselben zur Deckung der Ausgaben 
hat angegriffen werden müssen, so hat der Vorstand bei der Generalversammlung gleichzeitig mit 
der Vorlegung der Jahresrechnung diejenigen Beschlüsse zu beantragen, welche nach der Vorschrift 
des 8 33 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes erforderlich werden. 
Ergibt sich dagegen aus dem Jahresabschlusse ein Ueberschuß der Jahreseinnahme über die 
Jahresausgabe, welcher voraussichtlich dauernd sein wird, und hat der Reservefonds bereits die im 
Absatz 2 vorgesehene Höhe erreicht, so hat der Vorstand bei der Generalversammlung eine der Vor- 
schrift des § 33 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende Beschlußnahme zu beantragen.])) 
I#. * 
VII. Bekauntmachungen. 
8 66. 
Alle die Kasse betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Einladungen zu Wahl- und 
Generalversammlungen, die Bekanntmachungen über Aenderungen in der Höhe der Beiträge und 
Leistungen, in der Zusammensetzung des Vorstandes, sowie über die Melde= und Zahlstellen sund 
die in § 56 Absatz 1 Ziffer 11 bezeichneten Vorschriften] werden bis zu anderweiter Beschlußnahme 
der Generalversammlung in (Name des Blattes] erlassen. 
867. 
Ein Abdruck dieses Statuts wird bei der ersten Beitragszahlung zugleich mit dem Onittungs- 
buch (vergleiche § 38) jedem Kassenmitgliede eingehändigt. Die Einhändigung erfolgt durch Ver- 
mittelung des Arbeitgebers, sofern die Beiträge durch denselben eingezahlt werden. 
In gleicher Weise erhalten die Kassenmitglieder je ein Exemplar etwaiger Abänderungen des 
Statuts bei einer der nächsten auf die Abänderung folgenden Beitragszahlungen. 
VIII. Entscheidung von Streitigkeiten. 
8 68.() 
(Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Kasse 
Zu § 65 
(1) Vergleiche 88 32 und 53 des Gesetzes. 
(2) Durch diese- Vestimmung wird dem lirtheile der höheren Verwaltungsbehörde darüber, ob einer der im 
*s 33 Absatz 1 und 2 bezeichucten Fälle vorlicgt, nicht vorgegrifsen. Es ist aber anzunehmen, daß, wenn die Kasse 
dach derselben verfährt, ein Eingreifen der höheren Verwaltungebehörde auf Grund des § 33 Absatz 3 und 4 nicht 
eintreten wird. Für lleinere Kassen, welchen die Rräfte zur Beurtheilung der Frage, ob einer der im §& 33 
Absatz 1 und 2 bezeichnuelen Fälle vorliegt, nicht Zur Verfügung siehen, lann die Aufnahme einer derartigem Be- 
stimmung in das Kassenstatu auch unterbleiben. Die Rasse überläßt dann das Urtheil über jene Frage von vorn 
herein der höheren Verwaltungebehörde. 
Ju § 67. 
Vergleiche § 2 Absatz 3 des Gesetzes. 
Zu § 68. 
(1) Die Bestimmungen sinden kraft Grsebes. (# 55 Amvendung, auch wenn sie nicht in das Staim auf 
ngenommen werden. Die Aufnahme derselben in das Staint hal nur den Zweck, den Kassenmilgliedern von dem 
Wegr, auf welchem Streitigkeiten der fraglichen Art zum Anedruck Zu bringen sind, Kenntniß zu geben.
	        
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