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andererseits, über das Versicherungsverhältniß oder die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung
von Eintrittsgeldern und Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche werden von der Aufsfsichts-
behörde) entschieden.
Die Eutscheidung kann binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben mittelst Klage e)
angefochten werden.
Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten über Unter-
stützungsansprüche handelt.)]
8 69.000
(Streitigkeiten zwischen den Kassenmitgliedern und ihren Arbeitgebern über die Berechnung und
Anrechnung der von den ersteren zu leistenden Eintrittsgelder und Beiträge werden, vorbehaltlich der
Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren
Lehrlingen, sowie der Zuständigkeit der Innungs-Schiedsgerichte,) von dem für den Beschäftigungs-
ort und den Gewerbszweig, in welchem der Versicherte beschäftigt ist, zuständigen Gewerbegericht,
solange aber ein solches nicht besteht, auf Anrufen einer Partei vorläufig von dem Gemeindevorsteher,
andernfalls von dem ordentlichen Richter entschieden.
[Gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Be-
rufung an das Landgericht ist jedoch nur zulässig, wenn der Werth des Streitgegenstandes den
Betrag von 100 Mark übersteigt.](00 (Die Entscheidung des Gemeindevorstehers wird rechtskräftig,
wenn nicht binnen 10 Tagen nach der Verkündung von einer der anwesenden Parteien, oder binnen
10 Tagen nach der Behändigung von einer bei der Verkündung nicht zugegen gewesenen Partei,
Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird.]C)
„) Für Kassen, welche sich über mehrere Gemeindebezirke erstrecken, kann durch die Centralbehörde die Ent-
scheidt andern Behörden übertragen werden.
*!) Im Wege des Verwallungsstreitverfahrens, soweit landesgesetzlich die Streitigkeiten diesem Verfahren
überwiesen sind, sonst im ordentlichen Rechtswege.
Zu § 69.
W Vergleiche Lemerimr 1 zu § 68.
(62) Die hier erwähnten Streitigkeiten werden gemäs § 53a des Gesetzes nach den Vorschriften den Gesctes,
betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 emtschieden. Zur Cutscheidung sind auch die auf GZrund des
§ 80 dieses Gesetze# fortbestehenden landesgesetzlichen Gewerbegerichte zuständig.
Bei den im Tert zur Wahl gestellten Fassungen sind folgende Verschiedenheiten berücksichtigt worden:
a) CEin örtlich und sachlich iuständiges Gewerbegericht ist für alle im § 1 des Slatuts bezeichneten
(Gewerbszweige vorhanden. In diesem Falle dürfen die Streitigleiten nur durch Erhebung der zühge
bei dem Gewerbegericht zur Eutscheidung gebracht werden (vergleiche § 3 Absatz 1 Zisser 3 und b#
des Gesetzes vom 29. Juli 1890).
Ein zustäudiges Gewerbegericht ist für leinen der im § 1 des Statuts bezeichueten Gewerbszweige
vorhanden. Hier kann auf Aurusen einer Partei das Versahren vor dem Gemeindevorsteher statt.
sinden (vergleiche § 71 a. a. O.); der Anspruch kann aber auch sofort vor dem ordentlichen Gericht
erhoben werden.
Ein zuständiges Gewerbegericht ist nur für einen Theil der im §1 des Stamms bezeichneten Gewerbs-
zweige vorhanden (vergleiche § 6 Absau 1 a. a. O.). Hier hängt es von der Beschäftigung des
Kassenmitgliedes in dem einen oder anderen Gewerbszwelge ab, ob der unter u oder umer h ange-
gebene Weg offen steht.
Die Zuständigleit eines Gewerbegerichts kann dabei nur in Frage kommen, soweit es sich um die im § 2
des Gesctzes vom 29. Juli 1890 bezeichneten gewerblichen Arbeiter u. s. w. handelt. Soweit elwa andere Personen zu
den versicherungspflichtigen Kassenmitgliedern gehören, ist hinsichtlich der 46 m der Streitigkeilen stets auf
den unter b angegebenen Weg zu verweisen (vergleiche § 78 Absatz 3 c O.).
(3) Vergleiche § 79 n. a. O.
rv Vergleiche § 55 a. a. S.
(() Vergleiche § 72 a. a. O.
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