Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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IX. Beaussichtigung der Kasse. 
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Die Aufsicht über die Kasse wird nach Maßgabe der Vorschriften des Krankenversicherungs- 
gesetzes unter Oberaussicht der von wahrgenommen. 
au 8 70. 
Die Bezeichnung der Aufsichts und Oberaufsichtsbehörde in das Statm aufzunehmen, erscheint zweckmäßig, 
um jedem Nasfenmitliede Kenniniß davon zu geben, wohin es sich mit etwaigen Beschwerden zu wenden hat. 
Die Aufnahme aller Bestimmungen des Gesetzes über die Aufsicht in das Statut erscheint, soweit sic nicht 
in den früheren Paragraphen des Statuts schon erfolgt ist, überflüssig, da diese Bestimmungen für die einzelnen 
Nassenmitglieder kein Inleresse haben und den Vorstandsmitgliedern vortommendenfalls die Einsicht in das Gesetz 
wohl zugemmhet werden kann. 
II. Entwurf des Statuts einer Betriebs-(Fabrik-) Rrankenkasse. 
[Auf Grund der §§ 23, 36, 60 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes 
vom 10. April 1892 Geichs- Gesebblatt S. 379; Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. April 
1892, Reichs-Gesetzbl. S. 417) wird für die Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse 
1 auf Beschluß der Generalversammlung das nachstehende revidirte Kassenstatut 
alaffan. Dasselbe tritt vom 1. Januar 1893 ab an die Stelle des bisherigen Kassenstatuts vom 
l 
81. 
Name und Sitz der Kasse. 
(5 64 3. 1., Die Firma N. zu N. errichtet auf Grund des § 60 des Krankenversicherungsgesetzes in der 
Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 für die in ihrer Fabrik zu J. beschäftigten Personen, 
nachdem dieselben (durch Vertreter] gehört worden sind, eine Krankenkasse, welche den Namen 
„Krankenkasse für die Fabrik der Firma N.“ führt und ihren Sitz zu N. hat. 
8 2. 
Zwangsweise Mitgliedschaft. 
& 63 Abs. 1.) Alle in genannter Fabrik“ lund im Comptoir derselben]! gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten 
Personen gehören mit dem Tage des Eintritis in die Beschäftigung kraft Gesetzes als ver- 
sicherungspflichtige Mitglieder der Kasse an, lsofern die Beschäftigung nicht durch die Natur 
ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als 
einer Woche beschränkt ist).C) 
*- Befreit von diesem Zwange sind: 
a) Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, [Handlungsgehilfen und -Lehrlinges, deren 
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6⅞/. Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn 
oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, 2000 Mark für das Jahr 
gerechnet, übersteigt, [sowie solche Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, für welche die in 
Artikel 60 des *" Handelsgesecbuchs bezeichneten Rechte weder aufgehoben noch beschränkt sind); 
Erlänterungen. 
In * 
9 Fällt aus, wenn die * bezeichneten Personen durch staintarische Bestimmung auf Grund des § 2 
Absatz 1 Zisser 1 des Gesetzes dem Versicherungszwange unterworfen sind.
	        
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