Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, daß sie Mitglieder einer den An-(GS# 63 Abs. 1.) 
forderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hilfskasse sind.) 
Wenn in die Fabrik ein Mitglied einer solchen Hilfskasse eintritt, welches in seiner bisherigen G 75 As.2.) 
Mitgliederklasse weniger als die Hälfte des für den jetzigen Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8 des Gesetzes) als Krankengeld zu beanspruchen hat, so 
bleit dasselbe nur noch für die Dauer von zwei Wochen nach dem Eintritt in die Beschäftigung 
befreit. 
! Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die letzteren wird 
der Durhschntuswerh in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungsbehörde 
festgesetzt. 
Auf ihren Antrag sind durch den Kassenvorstand von der Mitgliedschaft zu befreien: G) 
Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder 
Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungs- 
pflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt, 
2. Personen, welchen gegen die Firma für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch 
auf eine den Bestimmungen des § 6 des Krankswersicherungsgesetz entsprechende oder 
gleichwerthige Unterstützung zusteht. , 
Wird der Antrag auf Befreiung von dem Kassenvorstande abgelehnt, so entscheidet auf An. 
rufen des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgiltig. 
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrages. 
Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages: 
a) wenn sie von der Aussichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungsfähigkeit der Firma 
von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird, 
b) wenn die Firma die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet. Die An- 
meldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben bereits 
erkrankt war. 
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen die Firma bestehende Anspruch nicht erfüllt wird, 
ist auf Antrag der befreiten Person von der Kasse die statutenmäßige Krankenunterstützung zu ge- 
gewähren. Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von der Firma zu erstatten. 
& 1 Abs. ö. 
(§ Zu.) 
Versicherungspflichtige Mitglieder müssen bei der Kasse verbleiben, solange ihre Beschäftigung G 63 Abs. 3, 
in der Fabrik dauert, können aber mit dem Schluß des Mechnungsjahres austreten, wenn sie den § 24 Abf. 3) 
Austritt spätestens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Schluß des 
Rechnungsjahres nachweisen, daß sie Mitglieder einer den Anforderungen des § 75 des Kranken. 
versicherungsgesetzes genügenden Hilfskasse geworden sind. Sie erhalten spätestens am ersten 
Löhnungslage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. 
§ 3. 
Freiwillige Mitgliedschaft. 
1. Alle nicht versicherungspflichtigen Personen, welche in der Fabrik beschäftigt sind, () können (§ 63 Alf. 2.) 
6) Die Hilfslasse muß durch eine Bescheinigung des Neichskanzlers oder der Centralbehörde den Nachweis 
erbringen, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Rrankengeldes, den Anforderungen des § 75 genügt; das dem 
betreffenden Mitgliede der Hilfskasse im Krankheitsfall Waehenge Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den 
Beschäftigungsort festgesetzten orlslüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter nicht zurückbleiben. 
Die Mescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde ist durch Vorlegung eines Eremplars des 
Kassenstatuls, in welchem auf- die belresfende Bekanntmachung hingewiesen ist, nachzuweisen. 
Die. außerdem im § 30 des Gesetzes vorgesehene Befreiung von der Mitgliedschaft auf Antrag des 
Arbeitgebers wird für Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen in der Negel nicht in Betracht kommen 
4) Die Ablehnung ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn die Leistungsfähigkeit der Firma zur Erfüllung 
ihrer entsprechenden Verpflichtung nicht gesichert erscheint. 
(1) Außer diesen Personen, welchen nach § 63 Abs. 2 des Gesetzes das Recht, der Kasse beizutreten, zusteht, 
können nach § 26 a Absatz 2 Ziffer 5 durch das Staim auch noch andere Personen z. B. Fuhrleute, Tagelöhner, 
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