Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

( 26a Abs. 2 
3 4.) 
(§* 24 Abf. 3.) 
(§ 27 Abs. 1.) 
64 3.5) 
6 63 A l. 4.) 
678 
der Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande beitreten, sofern ihr 
jährliches Gesammteinkommen 2000 Mark nicht übersteigt; sie erhalten aber keinen Anspruch auf 
Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. 
Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand solcher Personen ärztlich untersuchen lassen 
und die Aufnahme ablehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergibt. 
[Ergibt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene Erkrankung, aber einen nicht normalen 
Gesundheitszustand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von (6] Wochen 
von der bewirkten Anmeldung ab erworben.]C) 
Diejenigen versicherungspflichtigen Personen, welche von der Verpflichtung, der Kasse anzu- 
gehören, wegen ihrer Betheiligung an einer dem § 75 genügenden Hilfskasse befreit sind (vergleiche 
8 2 Absatz 209), sind gleichfalls berechtigt, der Kasse durch Anmeldung freiwillig beizutreten. 
Für die zum Beitritt berechtigten Personen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage des 
Eingangs der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung.“6) Sofern aber der Kassenvorstand binnen 
drei Tagen nach dem Eingehen der Anmeldung erklärt, daß er die Anfnahme von dem Ergebniß 
einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen will, soder sofern die Aufnahme an die Erfüllung 
anderer Bedingungen geknüpft ist,] beginnt die Mitgliedschaft einer nichtversicherungspflichtigen Person 
erst mit dem Tage, an welchem derselben die Entscheidung des Kassenvorstandes zugestellt wird. 
Ergeht eine Entscheidung nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Anmeldung, so gilt die Auf- 
nahme als bewirkt. 
Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Vorstande spätestens am ersten Löhnungstage 
nach dem Beginn der Mitgliedschaft eine Bescheinigung über dieselbe mit einem Exemplar dieses Statuts. 
2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung in der Fabrik ausscheiden und nicht zu 
einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen Betriebs- (Fabrik-), 
einer Orls-, Innungs= oder Bau-Krankenkasse oder einer Knappschaftskasse werden, bleiben solange 
freiwillige Mitglieder, als sie sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, wenn sie ihre dahin- 
gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen Kassen- 
beiträge zum ersten Fälligkeitslermine gilt der ausdrücklichen Anzeige gleich, sofern der Fälligkeits- 
lermin innerhalb der für die letztere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegt. 
Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbliebenen Personen können weder 
Stimmrechte ausüben, noch Kassenämter bekleiden. 
3. Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt 
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an den Kassenvorstand, 
b) bei Nichtversicherungspflichtigen dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungs- 
terminen nicht die vollen Beiträge geleistet werden. 
8 4. 
Eintrittsgeld. ) 
[Ein Eiutrittsgeld im Betrage des für [6() Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird 
Dienstboten des Fabrikherrn und seiner Beamten, als freiwillige Mitglieder zugelassen werden. Geschieht dies, so 
muß auf diese Personen bei den Bestimmungen über die Höhe und Leistung der Unterstützungen (88 5, 6), sowie 
über die Höhe der Beiträge (§ 17) Rücksicht genommen werden. 
(e) Gine Rarenzzeit von höchstens sechs Wochen kann nach § 26a Absatz 2 Zisfer 4 des Gesetzes für alle 
nichlversicherungspflichligen freiwilligen Mitglieder festgesetzt werden. Für zwangsweise der Kasse augehörende 
Mitglieder kann nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 und 3 des Gesetzes eine Karenzzeit von höchstens sechs Monaten, 
aber nur für diejenigen Unterstützungen sestgesett werden, welche über die gesetzlichen Mindestleistungen der RNasse 
hinansgehen. 
G) Vergl. § 1 3 Absatz 2 des Gesetzes. 
Zu § 4. 
) Dieser Paragraph kann auch ganz wegfallen. 
*) Der Betrag kann auch niedriger, aber nach § 26 Absatz 3 des Gesetzes nicht höher bemessen werden.
	        
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