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nur von denjenigen freiwillig beitretenden Mitgliedern () erhoben, welche das 45. Lebensjahr zurück-
gelegt haben oder deren Gesundheit nach der bei ihrer Anmeldung vorgenommenen Untersuchung
keine normale ist.
Befreit von der Zahlung des Eintrittgeldes sind diejenigen Mitglieder, welche nachweisen, E
daß sie innerhalb der ihrer Anmeldung vorhergehenden 13 Wochen einer anderen Krankenkasse an-
gehört oder Beiträge zur G de-Krankenversicherung geleistet haben.
Das Eintrittsgeld ist von den zu dessen Zahlung verpflichteten Mitgliedern mit dem ersten
fälligen Wochenbeitrage einzuzahlen (§ 17 Absatz 2).]
85.
Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten Mitglieder.
Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern:
26 Absf 1.)
1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arzuei, sowie Brillen, G " Abs.l
Bruchbänder und ähnliche Vorrichtungen oder Heilmittel,!) welche zur Heilung des
Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach beendigtem
Heilverfahren erforderlich sind;
2. im Falle der Erwerbsuufähigteit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung G 6 51
ab lvom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit abl#C) für jeden Arbeitsta
(Kalendertag einschließlich der Sonn= und Festtages C) ein Krankengeld in Höhe der
3. 2,
9 Ao 1 4 la.)
Hälfte:
(X.) " svurchschtlic Tagelohnes der Mitglieder. Dieser Tagelohn ist zur Zeit (8 20 Abs. 1
festgesetzt: 3. 1.)
a) für männliche Mitglieder über 16 Jahren auf Marb » 4
6) für weibliche Mitglieder über 16 Jahren auf 6 Abst.2.)
) für männliche Mitglieder unter 16 (wischen 14 und n ren und für
Lehrlinge auf Mark,
(6) Mit den aus Absatz 2 dieses Paragraphen und aus 8 20 Absatz 2 des Gesetzes sich ergebenden Be-
schränkungen kann ein Eintrittsgeld auch für die bersicherunhestihtnen Mitglieder festgesetzt werden. Alsdann
sind nähere Bestimmungen über die Abführung auach den Betriebsunternehmer und die Einbehaltung bei der
Lohnzahlung in das Statut aufzunehmen (vergl. & 17 Absatz 2 und § 18 des Statuts), sowic Bestimmungen über
die Befreinng von der Entrichtung des Beitrags ben § 26 Absatz 2 des Gesetzes.
•Zu 95.
C)Sollen nach § 21 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere als die im § 6 Absatz 1 Ziffer 1 des
Gesenes bezeichneten Heilmittel gewährt werden, so empfiehlt es sich, dieselben hier namentlich aufzuführen.
2) Diese Erweiterungen der Krankenunterstüuung sind nur zulässig. sosern sie in der Generalversammlung
sowohl von der Verlretung der Firma als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen werden, oder sofern der
Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Neservefonds erreicht ist.
(6) Das Krankengeld kann auch höher, bis zu Dreiviertel des Lohns (§ 21 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes),
aber nicht niedriger festgesetzt werden.
(“ Der Bemessung des Krankengeldes kann zu Grunde gelegt werden:
) Nach § 20 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes der durchschniltliche Tagelohn sämmtlicher Kassenmitglieder,
gesondert festgestellt für männliche, weibliche, erwachsene und iugendliche Mitglieder, geeignetenfalls
noch mit Untericheidung der „jungen Leute“ und „Kinder". Die Sätze dürfen in diesem Falle
3 Mark nicht übersteigen.
) Ncchar 20 Absat 2 daselbst der durchschnittliche Tagelohn, welcher unter Berücksichtigung der unter
den affenmitgliedern, hinsichtlich der Lohnhöhe beslehenden Verschiedenheiten klassenweise sestgesetzt
wird. Derselbe darf für keine Klasse über 4 Mark festgestellt werden.
Zu a und b erfolgt die Feststellung durch die höhere Verwallungsbehörde.
c) Nach § 26a Absatz 2 Ziffer 6 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst der Kassenmitglieder, soweit
er 4 Mark für den Arbeitstag nicht üübersteigt.
Je nachdem a, h oder c als Grundlage angenommen werden soll, ist die Fassung unter A., B
oder C zu wählen.
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