Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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nur von denjenigen freiwillig beitretenden Mitgliedern () erhoben, welche das 45. Lebensjahr zurück- 
gelegt haben oder deren Gesundheit nach der bei ihrer Anmeldung vorgenommenen Untersuchung 
keine normale ist. 
Befreit von der Zahlung des Eintrittgeldes sind diejenigen Mitglieder, welche nachweisen, E 
daß sie innerhalb der ihrer Anmeldung vorhergehenden 13 Wochen einer anderen Krankenkasse an- 
gehört oder Beiträge zur G de-Krankenversicherung geleistet haben. 
Das Eintrittsgeld ist von den zu dessen Zahlung verpflichteten Mitgliedern mit dem ersten 
fälligen Wochenbeitrage einzuzahlen (§ 17 Absatz 2).] 
85. 
Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten Mitglieder. 
  
Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern: 
26 Absf 1.) 
1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arzuei, sowie Brillen, G " Abs.l 
Bruchbänder und ähnliche Vorrichtungen oder Heilmittel,!) welche zur Heilung des 
Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach beendigtem 
Heilverfahren erforderlich sind; 
2. im Falle der Erwerbsuufähigteit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung G 6 51 
ab lvom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit abl#C) für jeden Arbeitsta 
(Kalendertag einschließlich der Sonn= und Festtages C) ein Krankengeld in Höhe der 
3. 2, 
9 Ao 1 4 la.) 
Hälfte: 
(X.) " svurchschtlic Tagelohnes der Mitglieder. Dieser Tagelohn ist zur Zeit (8 20 Abs. 1 
festgesetzt: 3. 1.) 
a) für männliche Mitglieder über 16 Jahren auf Marb » 4 
6) für weibliche Mitglieder über 16 Jahren auf 6 Abst.2.) 
) für männliche Mitglieder unter 16 (wischen 14 und n ren und für 
Lehrlinge auf Mark, 
  
(6) Mit den aus Absatz 2 dieses Paragraphen und aus 8 20 Absatz 2 des Gesetzes sich ergebenden Be- 
schränkungen kann ein Eintrittsgeld auch für die bersicherunhestihtnen Mitglieder festgesetzt werden. Alsdann 
sind nähere Bestimmungen über die Abführung auach den Betriebsunternehmer und die Einbehaltung bei der 
Lohnzahlung in das Statut aufzunehmen (vergl. & 17 Absatz 2 und § 18 des Statuts), sowic Bestimmungen über 
die Befreinng von der Entrichtung des Beitrags ben § 26 Absatz 2 des Gesetzes. 
•Zu 95. 
C)Sollen nach § 21 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere als die im § 6 Absatz 1 Ziffer 1 des 
Gesenes bezeichneten Heilmittel gewährt werden, so empfiehlt es sich, dieselben hier namentlich aufzuführen. 
2) Diese Erweiterungen der Krankenunterstüuung sind nur zulässig. sosern sie in der Generalversammlung 
sowohl von der Verlretung der Firma als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen werden, oder sofern der 
Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Neservefonds erreicht ist. 
(6) Das Krankengeld kann auch höher, bis zu Dreiviertel des Lohns (§ 21 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes), 
aber nicht niedriger festgesetzt werden. 
(“ Der Bemessung des Krankengeldes kann zu Grunde gelegt werden: 
) Nach § 20 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes der durchschniltliche Tagelohn sämmtlicher Kassenmitglieder, 
gesondert festgestellt für männliche, weibliche, erwachsene und iugendliche Mitglieder, geeignetenfalls 
noch mit Untericheidung der „jungen Leute“ und „Kinder". Die Sätze dürfen in diesem Falle 
3 Mark nicht übersteigen. 
) Ncchar 20 Absat 2 daselbst der durchschnittliche Tagelohn, welcher unter Berücksichtigung der unter 
den affenmitgliedern, hinsichtlich der Lohnhöhe beslehenden Verschiedenheiten klassenweise sestgesetzt 
wird. Derselbe darf für keine Klasse über 4 Mark festgestellt werden. 
Zu a und b erfolgt die Feststellung durch die höhere Verwallungsbehörde. 
c) Nach § 26a Absatz 2 Ziffer 6 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst der Kassenmitglieder, soweit 
er 4 Mark für den Arbeitstag nicht üübersteigt. 
Je nachdem a, h oder c als Grundlage angenommen werden soll, ist die Fassung unter A., B 
oder C zu wählen. 
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