; 20 Abs.2,
Is Abs.2
(§ 6 Abs. 2
I. 3.)
680
ch für weibliche Mitglieder unter 16 lzwischen 14 und 16] Jahren auf
Mark
Mark,
le) für männliche Mitglieder unter 14 Jahren auf Mark,]
3½ ) für weibliche Mitglieder unter 14 Jahren auf . Mark.)
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungs=
behörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch An-
schlag lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.]
oder
(B.) ldes durchschnittlichen Tagelohnes derjenigen der nachfolgenden Mitgliederklassen,
welcher das Mitglied angehört:
a) Werkmeister, Beamte 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf
B Mark,
b) Vorarbeiter, Mashinisten 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf
c) nni-is großjährige Arbeiter, deren durchschnitllicher Tagelohn fest-
gesetzt ist aauf Mark,
) männliche Arbeiter von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn
M
festgesetzt ist auf.nt dark,
c) 6) Vorarbeiterinnen, Aufseherinnen 2rc., deren durchschnittlicher Tagelohn fest-
gesetzt ist af Mar
s) sonsuͤge großjährige r—* deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt
ist aafl Mar
9) Meilerinnen von tet bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn fest-
gesetzt ist af Mark,
ly) männliche Arbeiter unter 16 lzwischen 14 und 16 Jahren und Lehrlinge, deren
durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist aif Mark,
i) Arbeiterinnen unter 16 lzwischen 14. und 16] Jahren, deren durchschnittlicher
Tagelohn festgesetzt ist auf
(K) Kinder unter 14 Jahren, deren uchnmniillcher Tagelohn sestgesetzt ist auf
........... Mark.
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungsbehörde
statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag kin
allen Werkstätten) (in allen Arbeitsränmen] der Firma bekannt zu machen.)
oder
(C.) ldes wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe 4 Mark für den
Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder
in wechseluder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der (dreil letzten der Er-
krankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden oder, wenn das erkrankte Mitglied
nicht während dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsverdieust
eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Fest-
stellung erfolgt lauf Grund der Lohnlisten] durch den Vorstand.)
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an [jedem Sonnabend) für die abgelaufene Woche.
Fällt der (Sonnabends nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden Werktage.
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit
dem ur der (dreizehnten) () Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit
Die Rlasseneintheilung kann auch so erfolgen, daß cs nicht erforderlich ist, für weibliche Arbeiter besondere
Klassen“ 5a bilden
(64) Die Dauer kann länger, bis zu einem Jahre (§ 21 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes), aber nicht kürzer
bemessen werden.
Nach BDrendigung der Krankenunterstützung kaun gemäß § 21 Absatz 1 Zisser 3a des Gesetzes Fürsorge für
Nekonvaleszenten gewährt werden; Bestimmungen über diese Erweiterung der Rassenleistungen würden in einem
besonderen Paragraphen in das Slatut einzufügen sein.