26a Abf. 2
3. 2b.
(§ 26a Abf. 2
3. 2a.)
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Als Familienangehörige sind die in demselben Haushalt mit den Mitgliedern lebenden und
mit ihrem Unterhalt ganz oder größtentheils auf den Arbeitsverdienst der Mitglieder augewiesenen
Ehegatten, Eltern und noch nicht erwerbsfähigen Kinder derselben anzusehen. Jc)
89.
Gewährung der Krankenunterstützung durch bestimmte Aerzte, Apotheken
und Krankenhäuser.
Die im 87 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem sstädtischen Krankenhause] [von
der Kasse bestimmten Krankenhausel. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus aufgenommen
sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt seinen der Kassenärzte] und die
Lieferung der Arznei durch die mit der Kasse in Geschäftsverbindung stehendeln] Apothekeln) gewährt.
Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen
Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. [Die Auswahl unter den Kassen-
ärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krankheit darf jedoch ohne Zustimmung des
behandelnden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.]
8 10.
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen.
(A)) [Jede Erkrankung muß alsbald dem Vorsitzenden des Vorstandes oder der von ihm
bezeichneten Person angemeldet werden.
[Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche als Legitimationsschein
beim 4uassenarze dient.]))
Behufs Erlangung des Krankengeldes muß das Mitglied ein vom Kassenarzte ausgestelltes
Attest vorzeigen, in welchem Beginn und Dauer der Erwerbsunfähigkeit bescheinigt werden.
Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht, wieder erwerbsfähig wird, oder sobald
der Arzt eine erkrankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstande hiervon Anzeige zu erstatten.]
oder
(B) [Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines vom Kassenarzte ausgestellten
Krankenscheins ausgezahlt, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte in der
abgelaufenen Woche erwerbsunfähig war, anzugeben ist. In dem erstmalig beizubringenden Kranken-
ccheine it der Tag der Erkrankung, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit
anzugeben.
A und B) Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung
erlassenen Vorschriften (vergl. § 32 Absatz 1 Ziffer 6 und Absatz 4) über die Krankenmeldung, das
klann auch davon abhäugig gemacht werden, daß die Gewährung besonders beantragt war; in diesem Falle kann
den Antragstellern die Zahlung besonderer Zusavbeiträge auferlegt werden (vergl. § 22 Absatv 2 und § 520 des
Gesetzes).
(i) Der Rreis der Familienangehörigen kann auch weiter gezogen werden.
Zu § V#.
Cuthält das Statut leine Bestimmungen über die Bestellung von Kassenärzten, so muß die Nasse für die
ärztliche Hilfsleistung jedes Arztes nach angemessenen Säßen (eventuell nach landesrechtlich festgestellten Taren)
Zahlung leisten. Hierdurch lönnen der Kasse unter Umständen sehr erhebliche Rosten erwachsen. Ohne ausdrückliche
Bestimmung im Statut sieht der Kassenverwaltung die Bestellung b sonderer Kassenärzte mit der Maßgabe, daß
Oilfsleistungen anderer Acrite, von dringenden Fällen abgesehen, nitat bezahlt zu werden brauchen, nach den Be-
stimmungen der Novelle zum Kranienversicherungsgesctz nicht mehr zu.
Au 10.
(1) Sofern von einer Meldung jeder Krankheit beim Vorstande abgesehen werden und nur die ohuehin
erforderliche Meldung beim Rassenarzte stanfinden soll — was meist von dem Umfange der Kasse und der beab-
sichtigten Regelung der Krankenkomrole abhängen wird —, kann die Fassung unter B gewählt werden, welche eine
einfachere Regelung enthält.3
(8) Diese Bescheinigung wird bei einfachen Verhällnissen, wo cine Legiltimation des Mitglieds gegenüber dem
Kassenarzte nicht erforderlich, wegfallen können.