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Verhalten der Kranken und die Krankenaussicht, sowie die Anordnungen des behandelnden Arztes zu
befolgen. Zuwiderhandlungen ziehen Ordnungsstrase bis zu 20 Mark nach sich.
8 11.
Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen Mitglieder
in Krankheitsfällen.
An Mitglieder der im § 3 Ziffer 2 bezeichneten Art, welche sich nicht im Bezirke der Ge-G.27 Abfs. 4.)
meinde JN. aubhalten, erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen kostenlose Einlieferung eines
von einem approbirten Arzte ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, während
welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben
sein muß.
Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Aufenthalls=
ortes darüber beizufügen, daß der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich
einer anderen Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung angehört, und ob er thatsächlich
einer anderen Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung beigetreten ist.
Das Krankengeld ist bei der Kasse durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mit-
glied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersendung des Krankengeldes durch Post-
anweisung auf seine Kosten beantragt.
Der Vorstand ist befugt, die im Absatz 2 bezeichnete Bescheinigung auch von den im § 3
Ziffer 2 bezeichneten Mitgliedern, welche sich im Gemeindebezirke J. aufhallen, vor der Auszahlung
des Krankengeldes zu fordern.
8 12.
Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppelversicherung.
Einem Milgliede, welches gleichzeitig anderweilig gegen Krankheit versichert ist, wird das E 26a Abs. 1
Krankengeld soweit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen u. Abs. 2 Z. 1
Krankengelde den vollen Betrag seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes 1½0 (um ½s6) übersteigen 1. 22.)
würde.
[Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark verpflichtet,
andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Kranken-
unterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer
Woche nach dem Eintritt, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Ab-
schlusse, dem Kassenvorstande anzuzeigen.]
8 13.
Sonstige Beschränkungen der Krankenunterstützung.
[Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte be-(8 264 Abj. 2
drohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seit Begehung 3.2.:
der Strafthat ein Krankengeld lnicht) lnur im Betrage vou PflII gewährt.
Dasselbe gilt für Mitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafle
Betheiligung bei Schlägereien oder Ranfhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Aus-
schweifungen zugezogen haben, für die Dauer dieser Krankheit.)
[Mitgliedern, welche von der Kasse eine Krankenunterstützung unnnterbrochen oder im Laufe (s 26 Abs. 2
eines Zeitraums von 12 Monaten für 113]0) Wochen bezogen haben, wird bei Eintritt eines nenen 3.3.)
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u K 12.
(1) Die Kürzung wegen Doppelversicherung tritt gesetzlich nur soweit ein, als die Gesammtunterstünnug an
Krankengeld den Betrag des durchschnittlichen Tagelohnes des in Frage stehenden Mitgliedes — nicht desjenigen
durchschnittlichen Tagelohnes, welcher den Maßstab des Krankengeldes bildet — übersteigt.
(2) Die Kürzung kann durch das Statut ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.
Zu § 13.
) Hier ist die im § 5 Absau 3 festgesetzte Dauer der Unterstützung einzustellen.