Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

G 20 Abs.1 
Z. 2.) 
(5 21 * 1 
5.r 
( 30’)lbll 
Zu Abs. n, 
21 Mb b. 1 
3. 6.) 
s— 
684 
Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden 
ist, im Laufe der nächsten 12 Monate neben den im § 5 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen 
nur ein Krankengeld im Betrage der Hälfte des der Bemessung zu Grunde liegenden Betrages des 
durchschnittlichen Tagelohns wirklichen Arbeitsverdienstes) und nur für die Gesammtdauer von 
13 Wochen gewährt.]C) 
8 14. 
Unterstützung der Wöchnerinnen. 
Weiblichen Mitgliedern welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab 
gerechnet, mindestens 6 „Monate hindurch einer auf Grund des Kranienversicherungsgesetes errichteten 
Kasse oder einer G sicherung angehört haben, wird im Falle der Embindung auf 
die Dauer von (4 Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Be- 
stimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeus#) l6 Wochen 
nach ihrer Niederkunft]0) eine Unterstügung in Höhe des Krankengeldes) gewährt. Erkrankungen, 
welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen deuselben 
Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. 
[Für Ehefrauen von Mitgliedern wird, sofern sie nicht selbst dem Krankenversicherungszwange 
unterliegen, im Falle der Entbindung bis zum Ablauf von 4] Wochen nach derselben eine Unter- 
stützung von.—... Mark täglich gewährt.]) 
Die Wöchnerinnen-Unterstützung wird erstmalig an dem nuf die Entbindung folgenden Sonn- 
abend (gegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des Geburts- 
falles) und demnächst an jedem folgenden Sonnabend für die abgelaufene Woche gezahlt. 
Fällt der Sonnabend nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden 
Werktage. 
8 15. 
Sterbegeld. 
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse ein Sterbegeld im lzwanzigfachen] 
Betrage des für die Bemessung des Krankengeldes nach den §§ 5 und 6 maßgebenden durchschnitt- 
lichen Tagelohns lwirklichen Arbeitsverdienstes. 
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung, 
so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsnnfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat 
und der Tod in Folge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Kranken- 
unterstützung eingetreten ist. 
1 
[Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht [14)|jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, 
falls diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungsverhältnisse gestanden haben, auf 
Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar 
für die erstere im Betrage von (zwei Drittelul, für das letztere im lhalben Betrage] des für das 
Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt.]C) 
F) Diese Bestimmung hat eine Bedentung nur bei solchen Kassen, welche als Nrankennnterstützung mehr als 
die Mindestleistung gewähren. 
8 14. 
(1) Nach § 137 Absatz 5 der Gewerbeordnung dürfen in Fabriken Wöchnerinnen während 4 Wochen nach 
ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden 2 Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zengnuiß 
eines approbirten Arzles dies für zulässig erklärt. 
») Die Dauer der Unterstunung kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes allgemein bis zu sechs 
Wochen festgescet werden. 
G) Diese Unterstützung wird unter der Vorausseuung aewährt, daß die Wöchnerin nicht erlrankt ist. 
(4) Gehört nicht zu den nothwendigen Leistungen der Nasse. Diese Unterstützung lann allgemein oder auf 
besonderen Antrag gewährt werden (vergl. Bemerkung 1 zu 
au 8 15. 
() Diese Unterstützungen gehören nicht zu den nothwendigen Leistungen der Kasse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.