Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

49. 685 
Vom Sterbegelde wird gegen Einlieferung der standesamtlichen Sterbeurkunde der zur Deckung ( 20 Alf. 1.) 
der Begräbnißkosten aufgewendete Betrag Demjenigen ausgezahlt, welcher das Begräbniß besorgt. 
Ein etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines solchen den nächsten 
Erben auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß der Kasse. 
8 16. 
Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. 
Mitgliedern, welche in Folge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden und sich (&+.28.) 
im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Person der Anspruch auf Kranken- 
unterstützung, Wöchnerinnenunterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen, welche 
während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen nach dem Ausscheiden 
aus der Kasse eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindesteus 3 Wochen unnnter- 
brochen einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört haben. 
[In Fällen dieser Art wird die Krankenunterstützung bis zur Dauer von 13 Wochen nach 
näherer Bestimmung des § 6 Absaß 2 des Gesetzes, die Wöchnerinnennnterstützung für die im § 20 
Absatz 1 Ziffer 2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichnete Zeit, das Krankengeld im Berrage 
der Hälfte des der Bemessung zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns (wirklichen Arbeits- 
verdienstes!, das Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt.) 
§ 17. 
Beiträge. 
Die Beiträge werden festgesetzt auf (3)0) Prozent & 22 K 20.) 
(A) E) (des durchschnittlichen Tagelohnes (§ 5 Ziffer 2).) 
oder 
(3) (des durchschnittlichen Tagelohnes (§ 5 Ziffer 2) der dort bezeichneten Mitgliederklassen.) 
oder 
(O des nach § 5 unter 2 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe 4 Mark für G 264 Al2 
den Arbeitstag richt übersteigt. 3. 6.) 
Die Beiträge sind an jedem [wöchentlichen] svierzehntägigen] Löhnungstage für die abgelaufene (3 65, 8 27. 
Löhnungsperiode für die in der Fabrik beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder von der 
Firma zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben zu dem gleichen Termine 
kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen. 
[Die Beiträge sind für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Kasse angehört hat, (§ 52 Abs 3.) 
ihrem vollen Betrage nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag bis 
Sonntag einschließlich.) 
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Krankenunterstützung Beiträge (& ö1##.) 
nicht entrichtet. 
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. 55.) 
8 18. 
Die Firma hat für die in der Fabrik beschäftigt versicherungspflichtigen Mitglieder ein Drittel & 65, 8 53. 
der Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. Dagegen sind diese Mitglieder verpflichtet, zwei 
Drittel der Beiträge bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Firma darf nur auf 
Ju F 16. 
!, Fällt sort, wenn und soweit die Kasse nur die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt. 
Zu & 17. 
*.)) Höher als drei Prozem dürsen die Meiträge einschließlich des Arbeitgeberzuschusses bei Errichtung der 
Kasse nur dann festgesetzt werden wenn es Zur Deckung der Mindestleistung erforderlich ist. Eine niedrigere Be- 
messung ist nicht ausgeschlossen, sojern die Derlung der Mindestleistungen tro#dem gesichert erscheint. 
2) Jc nachdem im S die Fassung A, # oder C gewählt ist, ist auch hier die Fassung 4, B oder C 
zu wählen. 
118
	        
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