Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

49. 687 
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet dem Kassengläubiger nur das Vermögen der Kasse. 
Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen können mit recht-(§ 56 Abs. 2.) 
licher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die im § 749 Absatz 4 der 
Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatz- 
berechtigten Armenverbandes gepfändet werden; sie dürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder und 
Beiträge, welche von dem Mitgliede selbst einzuzahlen waren, sowic auf Geldstrafen, welche dasselbe 
durch Zuwiderhandlungen gegen die im letzten Absatz des § 10 lund im zweiten Absatz des § 12) 
erwähnten Vorschriften verwirkt hat, aufgerechnet werden. 
8 21. 
Kassenführung und Rechnungslage. 
Die Firma bestellt unter ihrer Verantwortklichkeit und auf ihre Kosten einen Rechnungs= und G 61 3.33.) 
Kassenführer, welcher die gesammte Rechnungs= und Kassenführung wahrzunehmen hat. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden C& 10 Abs. 1.) 
Vereinnahmungen und Verausgabungen getreunt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu ver- 
wahren. 
Der Rechnungs= und Kassenführer hat unter Beobachtung der auf Grund des § 41 Absatz 2 
des Krankenversicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften der höheren Verwaltungsbehörde über alle 
Einnahmen und Ausgaben der Kasse Buch und Rechnung zu führen. Er stellt den jährlichen 
Rechnungsabschluß und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheits= und 11 Abs. 1.) 
Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, welche sämmt- 
lich vom Vorstand geprüft und festgestellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 
Der Vorstand hat die vom Kassenführer ausgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen 
Belegen dem Revisionsausschuß (8 32 Ziffer 1) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum 
[1. April) des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu 
beantragen. 
8 22. 
Anlage der Kassengelder. 
In der Kasse muß zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand 
vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer Monats-] Ausgabe nicht über-( 40 Abs. 3.) 
steigen darf. Die hierüber hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse nach Vor- 
schrift des § 40 des Krankenversicherungsgesetzes angelegt werden. 
LZusatz für die nach § 61 des Reichsgesetzes errichteten Kassen: 
„Reichen die Bestände nicht aus, um die lanfenden Ausgaben der Kasse zu decken, (& 64 3.4.) 
so sind von der Firma die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr aus etwaigen 
späteren Ueberschüssen erstattet werden.“ 
Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig ver. G 40 Abf. 2.) 
fügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei der Aufsichtsbehörde oder nach 
deren Anweisung verwahrlich niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit den Kassen- 
beständen zu verwahren. 
g 23. 
Meservefonds. 
Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresansgabe der G 32.) 
letzten drei Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange 
der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages 
der Kassenbeiträge zuzuführen. 
8 24. 
Erhöhung der Beiträge und Ermäßigung der Kassenleistungen. 
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Aus-(G# 33 Abf. 1.) 
118“
	        
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