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gaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht aus-
reichen, so müssen () sentweder die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des § 20 des Kranken-
31 Abs. 2. versicherungsgesetzes gemindert oder] die Beiträge bis auf 4: Prozent des (durchschnittlichen Tage-
lohns] [Arbeitsverdienstes! (§ 5) erhöht werden. Dabei sind die Vorschriften des 8 31 Absatz 7
zu beachten.
K. 2.) Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse durch die Beiträge, nachdem dieses ins-
gesammt 4½ Prozent des ldurchschnittlichen Tagelohns! (Arbeitsverdienstes (§ 5) erreicht haben, nicht
gedeckt, so hat die Firma die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu
leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse keine Rückerstattung
sordern kann.
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8 25.
Ermäßigungen der Beiträge uid Erhöhung der Kassenleistungen.
33 Abs. 2.) Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben über-
steigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des vorgeschriebenen Mindestbetrages erreicht hat,
entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung der Kassenleistungen
herbeizuführen.
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§ 26.
Allgemeine Bestimmung über Beiträge und Kassenleistungen.
6 29.) Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Bei-
trägen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhoben werden.
Zu anderen Zwecken, als den statutmäßigen Unterstützungen, der statutenmäßigen Anfammlung
und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten (vergl. § 21 Absatz 1)
dürfen Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht erfolgen.
5 27.
Organe der Kasse.
Organe der Kasse sind der Vorstand und die Generalversammlung.
8 28.
Zusammensetzung des Vorstandes.
G s Abs. 1 Der Vorstand der Kasse besteht:)
1 7l.) 5 a) aus einem Vertreter der Firma als Vorsitzenden und dem Kassenführer, welcher zugleich
6 # 3.2 Stellvertreter des Vorsitzenden ist; beide werden auf die Dauer von [2] Jahren von der
Firma ernannt;
zu 24.
) Die in Klammern Stellen dieses Absatzes haben Bedentung nur für solche Kassen, deren
unternnten über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen.
Zu & 28.
(1! Der Betriebsunternehmer hat Anivruch auf Vertretung im Varitande nach dem Verhältuiß der von ihm
aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zur Gesammtsunlme aller Beitrüge. Mehr als ein Drittel der Stimmen
darf ihm nicht eingeräumt werden. Ob er mit einer geringeren Vertretung im Vorstande, als der Summe der aus
eigenen Mitteln geleistete#n Beiträge emsprechen würde, vorlicb nehmen will, häugt von seiner Entschlicßung ab.
Es empfichlt sich, von voruherein ein Verhältniß der Vertreiung feutzusetzen, welches auch dann nicht geändert zu
werden braucht, wenn die vom Unternehmer aus cigenen Mitteln in zahlenden Beiträge in Folge des Zutrilis
freiwilliger Mitglieder zur Rasse unier ein Drittel der Gesammtbeiträge sinlen. Da die Kasse bei ihrer Begründung
freiwilline Mitglicder in der Negel überhaupt nicht zählt, so wird es zulässig sein, für die Vertreter des Arbeit
gebers und der Nassenmitgliever anfangs das Verhäliniß von 2 L 4 sestzustellen und im Absatz 2 eine Vermehrung
der Vertreter der letzteren auf 5 lalso Verhältniß 2 zu 5) erst für den Fell anzuordnen, daß die Summe der Bei
lträge des Arbeitgebers bis auf "“ ’n (das arithmetische Milltel zwischen 5% und 2#) der Gesammtsumme aller Bei-
träge herabsinkt. Ebenso würde erst bei weiterer Verminderung der Beiträge des Arbeitgebers auf ½/12 der Ge
sammsumme der Beiträge (dem arithmetischen Millel zwischen / und ½) die Zahl der Beisitzer auf 6 zu vermehren
sein u. s. f.