Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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[Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Bei- 
sitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertrin der Vorsitzende den 
6 35 Abs. 2. Vorstand nach außen. Gerichtliche Zustellungen an den Vorstand können jedem Mitgliede desselben 
(SB4 a Abf. 1.) 
(§F 42 Ab.. 1.) 
6 61 3. 5.) 
gemacht werden.]o) Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechts- 
geschäften wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt. 
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz 
oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. 
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muß 
den Vorstand binnen 10 Tagen berusen, wenn ldrei] Beisitzer dies beantragen. Die Berufung 
erfolgt durch Cirkular. Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied, welches ohne genügende Ent- 
schuldigung aus der Vorstandssitzung wegbleibt, oder zu spät erscheint, in eine Ordnungsstrafe bis 
zu [3) Mark nehmen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellver- 
treter und mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen= 
mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem 
besonderen Buche zu protokolliren. 
Die Vorstandamitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; baare Auslagen werden 
ihnen von der Kasse ersetzt. 
Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vor- 
münder ihren Mündeln. 
30. 
Zusammensetzung der Generalversammlung. 
Die Generalversammlung besteht:) 
() laus sämmtlichen Kassenmitgliedern,) welche großjährig und im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte sind, mit Ausnahme derignigen welche der Kasse auf Grund des 
8 3 Ziffer 2 augehören, sowie aus einem /2, 3 2c.] Vertreterlu] der Firma. 
Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Der Vertreter der Firma führt [Die 
Vertreter der Firma führen zusammen] für je zwei in der Fabrik beschäftigte ver- 
sicherungspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung eine 
Stimme.) 
(3) laus bbU der Kassenmitglieder und der Firma.] 
Für die Wahl der ersteren werden sämmtliche Kassenmitglieder in folgende Abtheilungen 6) 
eingetheilt: 
t*v- 
rc. 
In §& 29. 
(1) Diese Bestimmungen sind nad § 35 des Gesetzes zulässig und empfehlen sich namentlich für umsang- 
reichere Kassen zur Erieichterung d der Geschäftsführung. 
Ju § 
(1) Je nachdem die Generalversammlung neben den Vertretern des Arbeitgebers aus sämmtlichen stimm- 
berechtigten Mitgliedern oder aus Vertretern derselben bestehen soll, ist die Fassung unter A oder B zu wählen. 
Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die RNasse 500 oder mehr Mitglieder zählt. 
Abgesehen von anderen Verhältnissen, welche auch bei geringerer Mitglieder ahl die Bildung der Generalversamm 
lung aus Vertreiern rathsam machen können, empfiehlt sich dieselbe jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit einer 
Vermehrung der Kassenmitglieder auf 500 oder darüber vorliegt, damit eine für diesen Fall erforderliche Abänderung 
des Kassenstatuts vermieden wird. 
(ze) D ie Beschränkung der Generalversammlung auf männliche Nassenmitglieder ist unzulässig. 
8 Die Vildnng von Abtheilungen ist nicht erforderlich, wird sich aber für Kassen von größerem Umfange 
schon zur Vermeidung der Schwierigkeiten empfehlen, welche mit einer Wahl durch die Gesammtheit der wahl- 
berechtigten Kassenmitglieder verbunden sind.
	        
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