Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

49. 691 
Für jede Abtheilung wird in gesonderter Wahlhandlung auf je (30 Mitglieder"“ ein Ver- 
treter gewählt. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch (30] theilbar, so ist für die überschießende 
Zahl, wenn dieselbe (15) oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen. 
Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Vertreter ist bei der Berufung der Wahl- 
versammlung, welche I3] Tage vor dem Wahltermin durch Aunschlag in den Fabrikräumen erfolgen 
muß, anzugeben. 
Wahlberechtigt und wählbar sind die großjährigen, im Besitz der bürgerlichen Eprenrechte 
befindlichen Kassenmitglieder mit Ausschluß derjenigen, welche der Kasse auf Grund des § 3 Ziffer 2 
angehören. 
Die Wahl erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen im § 28 Absatz 3 und 4. 
Am Schlusse jedes Kalenderjahres scheidet die Hälfte der Vertreter aus. Die erstmalig Aus- 
scheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahlen finden im Dezember für das folgende 
Kalenderjahr statt. 
Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so findet durch die Abtheilung, von 
welcher er gewählt war, für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl statt. 
In der Generalversammlung führt jeder Vertreter der Kassenmitglieder eine Stimme. Der 
Vertreter der Firma führt [Die Vertreter der Firma führen zusammen] für je (60] in der Fabrik 
beschäftigte versicherungspflichtige Kassenmitglieder eine Stimme, höchstens jedoch ein Drittel sämmt- 
licher Stimmen.) 
83l1. 
Geschäftsordnung der Generalversammlung. 
Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände 
durch einen mindestens (3) Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Fabrikräumen berufen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und der 
erforderlichen Neuwahlen für den Vorstand, 
2. im (April] jeden Jahres zur Beschlußfassung über die Abnahme der Jahresrechnung. 
Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfniß. (Die Berufung 
der Generalversammlung muß binnen Weochen erfolgen, wenn der szehnte] Theil ihrer 
Mitglieder es beantragt.]) 
Jede vorschriftsmäßig berusene Generalversammlung ist beschlußfähig. 
Die Leitung der Generalversammlung steht dem (Vertreter der Firma] svon der Firma zu 
bezeichnenden Vertreter derselben] zu. 
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstände durch dieses 
Statut nicht etwas Anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung 
vertretenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Wird die Wahl nach Abtheilungen beliebt, so werden auch die Abtheilungen und die ? Vertheilung der Ver- 
treier auf diceselben durch das Stat fesigestell werden müssen, da es mindestens zweiselhaft ist, ob eine Be- 
stimmung, nach welcher die Aalukrilungel für die jedeomalige Wahl durch den Vorstand zu bilden sind, der 
Vorschrift des Gesetzes, nach welcher das Stalut Bestimmung über die Zusammensetzung der Generalversammlung 
zu tressen hal, genügen würde 
Die Abtheilungen können örtlich oder nach Mitgliederllassen gebildel werden, ; B. nach den verschiedenen 
Zweigen des Betriebes. 
(!) Für die Zahl der zu wählenden Vertreter ist hiernach oie Zahl Läm milicher der Abtheilung ange- 
hörenden Kassenmitglieder (also z. B. auch der minverjährigen) maßgebend. Dies ist nothwendig, um für die Be- 
messung der Vertretung des Arbeitgebers eine richtige Grundlage zu gewinnen. 
Die hier vorgesehene Art der Vertheilung der Vertreter auf die Abtheilungen wird vor der Zutheilung 
einer bestimmten Zahl von Vertrelern an jede Abtheilung meist den Vorzug verdienen, da sie die wechselnde Zahl 
der in jeder Mbtbeilung vorhandenen Milglieder berücksichtigt und zugleich eine bequeme Grundlage für die Be- 
messung des Stimmrechte. der Vertretung der Firma in der Generalversammlung bietet. 
§ 31. 
(1) Diese Lestimmunss i Fi- gesetzlich nothwendig. 
& 61 3.2.)
	        
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