Volltext : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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seinen  Waffen,  Patrouillen  und  Aufklärungstruppen  beherrscht 1)«,
  darüber  hinaus  auch  jeder  Ort,  »dem  Fliegerangriffe
  drohen²).

Auf  dem  Kriegsschauplatz  ist  es  Recht  des  Militärbefehlshabers,
  ja  sogar  seine  Pflicht,  alles  zu  tun,  was  das
militärische  Interesse  befiehlt,  insbesondere  alle  Eingriffe
in  Personen-  und  Sachenrechte  zu  tun,  die  militärisch
notwendig  sind³).

Von  dieser  Ausnahme  abgesehen,  hat  es  sein  Bewenden
  dabei,  daß  der  Militärbefehlshaber  in  seinen  Anordnungen,
  an,  Gesetz  und  Verfassung  gebunden  ist  und
insoweit  die  vollziehende  Gewalt  des  Militärbefehlshabers
denselben  sachlichen  Beschränkungen  unterworfen  ist
denen  die  Zivilverwaltungsbehörden  vor  dem  Inkrafttreten
des  Kriegszustandes  unterlagen.

Hinsichtlich  des  Umfanges  der  vollziehenden  Gewalt
innerhalb  dieser  Grenzen  bestehen  für  die  Militärbefehlshaber
  im  übrigen  keine  besonderen  Schranken,  weder  infolge
  von  Reichs-  noch  von  Landesgesetzen.  Insbesondere
bietet  die  Bestimmung  des  §  4  BZG.  keinen  Anhaltspunkt
dafür,  daß  sie  nur  auf  die  z.  Zt.  der  Kriegszustandserklärung
  bereits  bestehenden  gesetzlichen  Befugnisse  der
Zivilbehörden  Anwendung  finde  und  sich  nicht  auch  auf
die  nach  diesem  Zeitpunkt  erst  durch  neue  Gesetze  und

1)  So  der  deutsche  Militärbevollmächtigte  auf  der  ersten
Haager  Konferenz,  Akten  der  Conference  internationale.  de  la

paix,  La  Haye  III  S.  161.

2)  Arndt  a.  a.  O.  S.  635

3)  Vgl.  die  Beratungen  im  preußischen  Landtag,  Sten.  Ber.
d.  1.  Kammer  1851  S.  166  (Äußerungen  der  Abgeordneten  v.  Gerlach,
  Goltdammer,  des  Berichterstatters  Schlieper);  ferner  Verhandlungen

  der  2.  Kammer:  Äußerung  d.  Abg.  Graf  Dyhrn,
s.  Arndt  DJZ.  1915  8.  307.

 

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