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seinen Waffen, Patrouillen und Aufklärungstruppen beherrscht 1)«,
darüber hinaus auch jeder Ort, »dem Fliegerangriffe
drohen²).
Auf dem Kriegsschauplatz ist es Recht des Militärbefehlshabers,
ja sogar seine Pflicht, alles zu tun, was das
militärische Interesse befiehlt, insbesondere alle Eingriffe
in Personen- und Sachenrechte zu tun, die militärisch
notwendig sind³).
Von dieser Ausnahme abgesehen, hat es sein Bewenden
dabei, daß der Militärbefehlshaber in seinen Anordnungen,
an, Gesetz und Verfassung gebunden ist und
insoweit die vollziehende Gewalt des Militärbefehlshabers
denselben sachlichen Beschränkungen unterworfen ist
denen die Zivilverwaltungsbehörden vor dem Inkrafttreten
des Kriegszustandes unterlagen.
Hinsichtlich des Umfanges der vollziehenden Gewalt
innerhalb dieser Grenzen bestehen für die Militärbefehlshaber
im übrigen keine besonderen Schranken, weder infolge
von Reichs- noch von Landesgesetzen. Insbesondere
bietet die Bestimmung des § 4 BZG. keinen Anhaltspunkt
dafür, daß sie nur auf die z. Zt. der Kriegszustandserklärung
bereits bestehenden gesetzlichen Befugnisse der
Zivilbehörden Anwendung finde und sich nicht auch auf
die nach diesem Zeitpunkt erst durch neue Gesetze und
1) So der deutsche Militärbevollmächtigte auf der ersten
Haager Konferenz, Akten der Conference internationale. de la
paix, La Haye III S. 161.
2) Arndt a. a. O. S. 635
3) Vgl. die Beratungen im preußischen Landtag, Sten. Ber.
d. 1. Kammer 1851 S. 166 (Äußerungen der Abgeordneten v. Gerlach,
Goltdammer, des Berichterstatters Schlieper); ferner Verhandlungen
der 2. Kammer: Äußerung d. Abg. Graf Dyhrn,
s. Arndt DJZ. 1915 8. 307.
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