Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Nr. 17028. 
Bekanntmachung, Krankenversicherung der in den Betrieben der k. bayer. Straßen= und 
Flußbauämter beschäftigten Personen betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 2 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 
1892 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 417) wird hierdurch für den Umfang des Königreiches Bayern 
die Anwendung der Vorschriften des § 1 dieses Gesetzes auf alle bei den k. bayer. Straßen- 
und Flußbauämtern gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Bauschreiber, Bauzeichner, Bureau- 
diener, Hausmeister erstreckt. 
Diese Erstreckung tritt mit dem 1. Jannar 1893 in Wirksamkeit. 
München, den 22. Oktober 1892. 
Frhr. u. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
  
Nr. 16694. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Die in der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums des Innern vom 16. September l. J. 
Nr. 14915, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 610), unter § 2 Abs. 2 erlassene Vorschrift, 
wonach jede aus dem Hamburgischen Staatsgebiete mit der Post oder sonstwie eingehende 
Packetsendung vor deren Oeffnung von dem Empfänger der Ortspolizeibehörde zu melden 
und von der letzteren bei Oeffnung der Sendung festzustellen war, ob nicht Gegenstände, 
deren Einfuhr verboten ist, darin enthalten sind, wird nunmehr zurückgenommen. 
München, den 23. Oktober 1892. 
Krhr. u. Feilitsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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