Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

54. 723 
hinter Ziffer Za als Ziffer 8 unde: 
„Werkführer für Beleuchtung: 
a) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Werkführers betreffenden Vorgang 
eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten; 
b) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Kenntniß des mettrischen 
Maß= und Gewichts-Systemes; 
) Kenntniß der einfachsten Grundsätze der Elektrotechnik und der Bestimmung 
von Isolationsfehlern; 
ch) Kenntniß der Stromläufe und der Wirkungsweise der bei elektrischen Be- 
leuchtungscentralen in Verwendung stehenden elektrischen Maschinen und 
Apparate, sowie Fertigkeit in der Aufstellung, Reinigung und Unterhaltung 
dieser Apparate; 
e.) Fähigkeit, einfache Stromlaufschemata einer elektrischen Beleuchtungsanlage 
und der Hilfsapparate einer solchen in flüchtiger Zeichnung darzustellen; 
s) Kenntniß der hauptsächlichsten Regeln über die Herstellung und Unterhaltung 
der Drahtleitungen für elektrische Beleuchtung, sowie der technischen und 
rechnerischen Behandlung der bei solchen Leitungen verwendeten Materialien; 
L) Kenntniß der Konstruktion, Behandlung, Wartung und Instandhaltung der 
bei elektrischen Beleuchtungsanlagen verwendeten Dampfmaschinen, Kessel und 
sonstigen Apparate, sowie der Beleuchtungsanlage in allen ihren Theilen; 
h) Kenntniß der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, sowie der wesent- 
lichen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes und der hiezu erlassenen 
Vollzugsvorschriften; 
i) Kenntniß der Satzungen der Eisenbahn-Betriebskrankenkassa bezw. Werk- 
stättekrankenkassa und der Vollzugsvorschriften; 
k) Kenntniß der Satzungen der Arbeiterpensionskassa der k. Bayerischen Staats- 
eisenbahn-Verwaltung und der Vollzugsvorschriften hiezu;“ 
in Ziffer 25: hinter „Wechselwärter“ die Worte: 
„und Vorarbeiter im Bahnunterhaltungsdienste“ 
hinter Ziffer 26 als Ziffer 264: 
„Monteure für Weichencentralisirung: 
a) die für Thurmwärter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; 
b) Kenntniß der mechanischen Einzelheiten der Stell= und Blockwerke und sonstigen 
Zugehörungen der Art, daß ihre richtige Wirkungsweise beurtheilt werden kann; 
Fertigkeit in den bei der Ausbesserung oder Auswechselung einzelner Theile 
der Centralisationseinrichtungen vorkommenden Schlosserarbeiten; 
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