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hinter Ziffer Za als Ziffer 8 unde:
„Werkführer für Beleuchtung:
a) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Werkführers betreffenden Vorgang
eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
b) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Kenntniß des mettrischen
Maß= und Gewichts-Systemes;
) Kenntniß der einfachsten Grundsätze der Elektrotechnik und der Bestimmung
von Isolationsfehlern;
ch) Kenntniß der Stromläufe und der Wirkungsweise der bei elektrischen Be-
leuchtungscentralen in Verwendung stehenden elektrischen Maschinen und
Apparate, sowie Fertigkeit in der Aufstellung, Reinigung und Unterhaltung
dieser Apparate;
e.) Fähigkeit, einfache Stromlaufschemata einer elektrischen Beleuchtungsanlage
und der Hilfsapparate einer solchen in flüchtiger Zeichnung darzustellen;
s) Kenntniß der hauptsächlichsten Regeln über die Herstellung und Unterhaltung
der Drahtleitungen für elektrische Beleuchtung, sowie der technischen und
rechnerischen Behandlung der bei solchen Leitungen verwendeten Materialien;
L) Kenntniß der Konstruktion, Behandlung, Wartung und Instandhaltung der
bei elektrischen Beleuchtungsanlagen verwendeten Dampfmaschinen, Kessel und
sonstigen Apparate, sowie der Beleuchtungsanlage in allen ihren Theilen;
h) Kenntniß der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, sowie der wesent-
lichen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes und der hiezu erlassenen
Vollzugsvorschriften;
i) Kenntniß der Satzungen der Eisenbahn-Betriebskrankenkassa bezw. Werk-
stättekrankenkassa und der Vollzugsvorschriften;
k) Kenntniß der Satzungen der Arbeiterpensionskassa der k. Bayerischen Staats-
eisenbahn-Verwaltung und der Vollzugsvorschriften hiezu;“
in Ziffer 25: hinter „Wechselwärter“ die Worte:
„und Vorarbeiter im Bahnunterhaltungsdienste“
hinter Ziffer 26 als Ziffer 264:
„Monteure für Weichencentralisirung:
a) die für Thurmwärter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten;
b) Kenntniß der mechanischen Einzelheiten der Stell= und Blockwerke und sonstigen
Zugehörungen der Art, daß ihre richtige Wirkungsweise beurtheilt werden kann;
Fertigkeit in den bei der Ausbesserung oder Auswechselung einzelner Theile
der Centralisationseinrichtungen vorkommenden Schlosserarbeiten;
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