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Distriktsverwaltungsbehörden, in München die Lokalbankommission zuständig, vorbehaltlich
der besonderen Bestimmungen für Stauanlagen der Wassertriebwerke.
87.
Bezüglich des Verfahrens bei Anträgen auf Genehmigung der in § 16 der Gewerbe-
ordnung aufgeführten Anlagen, mit Ausnahme der Stauanlagen für Wassertriebwerke,
gelten nachstehende Vorschriften:
a) Der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung ist bei der Distriktsverwaltungs-
behörde, in deren Bezirk die Anlage errichtet werden soll, in München bei der Lokal-
baukommission, mündlich oder schriftlich anzubringen.
Aus dem Antrage muß der vollständige Name, der Stand und Wohnort des
Unternehmers ersichtlich sein.
Dem Antrage sind eine Beschreibung, eine Sitnationszeichnung und der Bauplan
der Anlage in doppelter, vollständig übereinstimmender Ausfertigung beizufügen.
Trifft mit dem Autrage ein Baugesuch zusammen, so ist über dieses unter Brach-
tung der hiefür geltenden Vorschriften gleichzeitig zu verhandeln.
b Aus den nach lit. a Absatz 3 erforderlichen Vorlagen muß hervorgehen:
. die Größe des Grundstückes, auf welchem die Anlage errichtet werden soll, die Be
zeichnung, welche dasselbe im Grundsteuerkataster führt, und der etwaige besondere Name;
2. die gleichmäßige Bezeichnung der Grundstücke, welche das zu 1 erwähnte Grund-
stück umgeben, und die Namen der Eigenthümer, beziehungsweise Besitzer derselben;
3. die Entfernung, in welcher die zum Betrieb bestimmten Gebäude oder Einrich-
tungen von den Grenzen der beuachbarten Grundstücke und den darauf befindlichen
Gebäuden, sowie von den nächsten öffentlichen Wegen zu liegen kommen sollen;
die Höhe, Bau= und Benützungsart der benachbarten Gebäude, soferne zur
Betriebsstätte Feuerungsanlagen gehören;
. die Lage, Ausdehnung und Bauart der Betriebsstätte, die Bestimmung der ein-
zelnen Räume und deren Einrichtung, soweit dieselbe nicht beweglich ist;
;. der Gegeustand der Fabrikation, soweit diese innerhalb der Betriebsstätte erfolgt,
die ungefähre Ausdehnung, sowie die Art und der Gang des Betriebes, bei
chemischen Fabriken insbesondere die Bezeichnung aller Fabrikate und des Her-
ganges ihrer Gewinnung.
) Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein Maßstab zu wählen, welcher eine deut-
liche Anschauung gewährt, der Maßstab stelbst ist stets auf die Zeichnungen einzutragen.
Beschreibungen, Zeichnungen und Nivellements sind von demjenigen, welcher sie ge-
fertigt hat, und von dem Unternehmer unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
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