Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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2) die Vorschriften über die Beschaffenheit des für die Frachtbriefe zu verwendenden 
Schreibpapiers (§ 52 Abs. 1 der Verkehrsordnung) werden durch das k. Staatsministerinm des 
k. Hauses und des Aeußern erlassen; 
3) ob für die der Eisenbahn gemäß § 53, Abs. 3 der Verkehrsordnung obliegende 
Feststellung des Gewichts der Stückgüter eine Gebühr erhoben wird, bestimmt der Tarif; 
4) die Verkehrsordnung, sowie Aenderungen derselben werden für die bayerischen Eisen- 
bahnen durch das Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern veröffentlicht. 
Demgemäß wird die Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nachstehend 
zur öffentlichen Keuntniß gebracht. 
München, den 4. Dezember 1892. 
Frhr. v. Trailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Freiherr v. VBölderndorff. 
Verkehr#-Ordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
I. 
Eingangs Bestimmungen. 
(1) Die Bestimmungen dieser Verkehrs-Ordnung finden Anwendung auf den Verkehr 
sämmtlicher Eisenbahnen Deutschlands. Auf den internationalen Verkehr dieser Bahnen 
findet die Verkehrs-Ordnung nur insoweit Anwendung, als derselbe nicht durch besondere 
Bestimmungen geregelt ist. 
(2) Bestimmungen der Eisenbahnverwaltungen, welche die Verkehrs-Ordnung ergänzen, 
sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig. Abweichende Bestimmungen 
können für Bahnen untergeordneter Bedentung, wie auch dort, wo dies durch die Eigenart 
der Betriebsverhältnisse bedingt erscheint, von der Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung 
des Neichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
	        
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